Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde - wie auch das VwG - verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer ...
Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen rügt, das VwG hätte gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das ...
Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet
Alle Verurteilungen wegen eines Deliktes nach dem Zwanzigsten Abschnitt des StGB (Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden) stehen gem § 8 Abs 3 Z 1 WaffG der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend entgegen; dies gilt auch, wie im vorliegenden Fall, bei einer ...
Die Verwirklichung des Tatbestands der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bildet einen gefährlichen Angriff nach § 16 Abs 2 SPG; dass eine § 83 Abs 1 StGB zu unterstellende Schädigung eines anderen an der Gesundheit auch in einer rein psychischen Einwirkung liegen kann, ist in der Rsp des ...
Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gem § 12 WaffG für sich allein weder ausreichend noch erforderlich; es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches ...
Die Verjährungsbestimmung des § 31 VStG findet auf die Einziehung der Jagdkarte keine Anwendung
§ 8 WaffG, § 25 WaffG, NÖ JagdG 1974
Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gem § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bzw das VwG bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen; mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein ...
Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde - wie auch das VwG - verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer ...
Die Verwirklichung des Tatbestands der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bildet einen gefährlichen Angriff nach § 16 Abs 2 SPG; dass eine § 83 Abs 1 StGB zu unterstellende Schädigung eines anderen an der Gesundheit auch in einer rein psychischen Einwirkung liegen kann, ist in der Rsp des ...
Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen rügt, das VwG hätte gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das ...
Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gem § 12 WaffG für sich allein weder ausreichend noch erforderlich; es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches ...
Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet
Die Verjährungsbestimmung des § 31 VStG findet auf die Einziehung der Jagdkarte keine Anwendung
Alle Verurteilungen wegen eines Deliktes nach dem Zwanzigsten Abschnitt des StGB (Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden) stehen gem § 8 Abs 3 Z 1 WaffG der Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwingend entgegen; dies gilt auch, wie im vorliegenden Fall, bei einer ...
§ 8 WaffG, § 25 WaffG, NÖ JagdG 1974
Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gem § 25 Abs 3 WaffG stellt keine Ermessensentscheidung dar, vielmehr ist die Behörde bzw das VwG bei mangelnder Verlässlichkeit verpflichtet, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen; mit Entziehung ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein ...

