Es ist erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss
Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem § 20 ...
Der bloße Umstand, dass die Beschuldigte - die nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dieser auch ohne Dolmetscher persönlich beiwohnen konnte - griechische Staatsbürgerin ist, schließt eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus
Eine berufliche Verhinderung kann nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rsp des VfGH etwa das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer ...
Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird; eine (lediglich) unrichtige ...
Nach stRsp des VwGH ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich
Es ist erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss
Eine berufliche Verhinderung kann nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können
Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rsp des VfGH etwa das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer ...
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem § 20 ...
Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird; eine (lediglich) unrichtige ...
Der bloße Umstand, dass die Beschuldigte - die nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dieser auch ohne Dolmetscher persönlich beiwohnen konnte - griechische Staatsbürgerin ist, schließt eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus
Nach stRsp des VwGH ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich

