Eine berufliche Verhinderung kann nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können
Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird; eine (lediglich) unrichtige ...
Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig; im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht ...
Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen; auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rsp des VfGH etwa das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer ...
Der Aufbau eines Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des § 17 VwGVG iVm § 60 AVG, wenn die Feststellungen des VwG und die beweiswürdigenden Erwägungen gemischt dargestellt wurden
Bei der Anwendung des § 69 Abs 3 AVG sowie des § 32 Abs 3 VwGVG kommt es allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des § 32 Abs 3 VwGVG also des VwG, an
Der Antrag ist unzulässig, hat doch gem § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei
Eine berufliche Verhinderung kann nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rsp des VfGH etwa das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer ...
Eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG erfordert das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, bietet also lediglich dann eine Möglichkeit für die nachträgliche Durchbrechung der Rechtskraft, wenn ein Korrekturbedarf auf der Tatsachenebene offenbar wird; eine (lediglich) unrichtige ...
Der Aufbau eines Erkenntnisses entspricht nicht den Vorgaben des § 17 VwGVG iVm § 60 AVG, wenn die Feststellungen des VwG und die beweiswürdigenden Erwägungen gemischt dargestellt wurden
Wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung, die nach § 29 Abs 5 VwGVG keine Begründung enthalten muss, unzulässig; im Hinblick darauf, dass aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags einer Partei das Revisionsrecht nicht ...
Bei der Anwendung des § 69 Abs 3 AVG sowie des § 32 Abs 3 VwGVG kommt es allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des § 32 Abs 3 VwGVG also des VwG, an
Nach § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen; auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar
Der Antrag ist unzulässig, hat doch gem § 47 Abs 1 VwGG nur eine obsiegende Partei Anspruch auf Aufwandersatz durch die unterlegene Partei

