Es ist erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem § 20 ...
Nach stRsp des VwGH ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich
Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belBeh als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt
Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde
Der bloße Umstand, dass die Beschuldigte - die nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dieser auch ohne Dolmetscher persönlich beiwohnen konnte - griechische Staatsbürgerin ist, schließt eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus
Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm
Es kommt nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen; vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den "erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil" abzustellen; außerdem ist eine Herabsetzung ...
Es ist erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss
Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem § 20 ...
Der bloße Umstand, dass die Beschuldigte - die nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dieser auch ohne Dolmetscher persönlich beiwohnen konnte - griechische Staatsbürgerin ist, schließt eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus
Nach stRsp des VwGH ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich
Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm
Wenn das VwG die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belBeh als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides tritt
Es kommt nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen; vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den "erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil" abzustellen; außerdem ist eine Herabsetzung ...

