Es ist erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss
Befand sich ein Schüler zum Zeitpunkt seines Unfalls (während der Freizeit iSd § 8 lit j sublit cc SchOG) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule, so ist seine Verletzung durch ein von einem Mitschüler verwendetes „Spielgerät“ Folge der typischen Gefahrenlage aufgrund der ...
Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde
Dem Nachbarn ist als ein weiteres sich allgemein aus dem AVG ergebendes Parteienrecht in einem Baubewilligungsverfahren auch der Einwand anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung sei, überhaupt noch aufrecht ist
Eine berufliche Verhinderung kann nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können
Eine Betretung nach § 48 Abs 2 Tir BO 2022 ist den einschreitenden Organen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen der §§ 45, 46 und 47 Tir BauO 2022 eingehalten werden, ...
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rsp des VfGH etwa das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer ...
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem § 20 ...
Es ist erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss
Eine berufliche Verhinderung kann nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können
Befand sich ein Schüler zum Zeitpunkt seines Unfalls (während der Freizeit iSd § 8 lit j sublit cc SchOG) im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule, so ist seine Verletzung durch ein von einem Mitschüler verwendetes „Spielgerät“ Folge der typischen Gefahrenlage aufgrund der ...
Eine Betretung nach § 48 Abs 2 Tir BO 2022 ist den einschreitenden Organen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Feststellung eines Sachverhalts, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen der §§ 45, 46 und 47 Tir BauO 2022 eingehalten werden, ...
Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde
Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde in der Rsp des VfGH etwa das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten oder das Betreten und die Nachschau in einer ...
Dem Nachbarn ist als ein weiteres sich allgemein aus dem AVG ergebendes Parteienrecht in einem Baubewilligungsverfahren auch der Einwand anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung sei, überhaupt noch aufrecht ist
Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem § 20 ...

