Die in § 91 Abs 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten ...
Ist ein Antrag nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen, ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich
Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb auch zu berücksichtigen ist, inwiefern ein Gläubiger Forderungsteile durch die Verwertung von Absonderungsrechten erhalten hat
Beschlüsse „über das Inventar“ sind durch Noterben selbständig anfechtbar; das Inventar selbst bedarf aber zu seiner Feststellung keiner Annahme oder Entscheidung des Gerichts
Bei Vorliegen eines absoluten Versagungsgrundes ist eine Interessenabwägung nicht vorgesehen
Der VwGH erkennt lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG
Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen; bei Wertpapierdepots wird darauf abgestellt, ob es im Zeitpunkt des Todes (zumindest auch) auf den Namen des Erblassers lautete bzw dieser verfügungsberechtigt war
Bei der Regelung des § 162 Abs 3 4. Satz ASVG liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die dadurch zu schließen ist, dass in § 162 Abs 3 4. Satz ASVG auch ein Verweis auf den die Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens betreffenden Abs 3a Z 3 hineinzulesen ist
Die in § 91 Abs 2 GewO geregelte Entziehung der Gewerbeberechtigung stellt eine Sanktion für die Nichtentfernung der Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dar; Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten ...
Bei Vorliegen eines absoluten Versagungsgrundes ist eine Interessenabwägung nicht vorgesehen
Ist ein Antrag nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen, ist die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich
Der VwGH erkennt lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG
Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 IO kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb auch zu berücksichtigen ist, inwiefern ein Gläubiger Forderungsteile durch die Verwertung von Absonderungsrechten erhalten hat
Sachen, an denen zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, sind in das Inventar aufzunehmen; bei Wertpapierdepots wird darauf abgestellt, ob es im Zeitpunkt des Todes (zumindest auch) auf den Namen des Erblassers lautete bzw dieser verfügungsberechtigt war
Beschlüsse „über das Inventar“ sind durch Noterben selbständig anfechtbar; das Inventar selbst bedarf aber zu seiner Feststellung keiner Annahme oder Entscheidung des Gerichts
Bei der Regelung des § 162 Abs 3 4. Satz ASVG liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die dadurch zu schließen ist, dass in § 162 Abs 3 4. Satz ASVG auch ein Verweis auf den die Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens betreffenden Abs 3a Z 3 hineinzulesen ist

