In Österreich zählt es zu den unbestrittenen Grundregeln zwischenmenschlicher Kommunikation, das Gesicht unverhüllt zu lassen; im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die Verschleierung des Gesichts einer Notariatsangestellten die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitgeber, den ...
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht hin
Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, ...
Die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie, wie hier die Vollmacht, im Ausland errichtet wurden
Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kann mit seinen Gesellschafterrechten nicht generell auf einen bestimmten %-Anteil „herabgestuft“ werden, um eine Art „Pattstellung“ mit einer Minderheitsgesellschafterin zu erreichen
Selbst wenn die Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert gewesen sein sollten, und die Hämatome Folge einer darauf zurückzuführenden Handlungsweise oder Unterlassung sein sollten, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im angehenden ...
Der Beglaubigungsvermerk auf der von der juristischen Person erteilten Vollmacht zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags muss das Geburtsdatum der vertretungsbefugten Organe der Machtgeberin enthalten
Die Anrufung nach § 40 MRG bewirkt die Zuständigkeit des Gerichts für die „Sache“ iSd §§ 39 und 40 MRG und alle dieser zuzuordnenden Anträge; die Schlichtungsstelle kann in dieser Sache kein Verfahren mehr (fort-)führen und keine Entscheidung mehr treffen
In Österreich zählt es zu den unbestrittenen Grundregeln zwischenmenschlicher Kommunikation, das Gesicht unverhüllt zu lassen; im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass die Verschleierung des Gesichts einer Notariatsangestellten die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitgeber, den ...
Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kann mit seinen Gesellschafterrechten nicht generell auf einen bestimmten %-Anteil „herabgestuft“ werden, um eine Art „Pattstellung“ mit einer Minderheitsgesellschafterin zu erreichen
Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht hin
Selbst wenn die Eltern mit der Betreuung eines Säuglings möglicherweise überfordert gewesen sein sollten, und die Hämatome Folge einer darauf zurückzuführenden Handlungsweise oder Unterlassung sein sollten, muss dies nicht notwendigerweise gleichermaßen für ein Kind im angehenden ...
Sind die Grundstücksgrenzen nicht im Grenzkataster eingetragen und besteht zwischen den Grundnachbarn keine Einigkeit, so bestimmt sich der eigentumsrechtliche Grenzverlauf nach unbedenklichen objektiven Grenzzeichen (Grenzsteine, Metallmarken, Grenzpflöcke) oder nach der Naturgrenze (Mauern, ...
Der Beglaubigungsvermerk auf der von der juristischen Person erteilten Vollmacht zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags muss das Geburtsdatum der vertretungsbefugten Organe der Machtgeberin enthalten
Die für die Einverleibung in das inländische Grundbuch erforderlichen Urkunden müssen immer den besonderen Vorschriften des österreichischen Rechts genügen, auch wenn sie, wie hier die Vollmacht, im Ausland errichtet wurden
Die Anrufung nach § 40 MRG bewirkt die Zuständigkeit des Gerichts für die „Sache“ iSd §§ 39 und 40 MRG und alle dieser zuzuordnenden Anträge; die Schlichtungsstelle kann in dieser Sache kein Verfahren mehr (fort-)führen und keine Entscheidung mehr treffen

