BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die verkürzte dreimonatige Entscheidungsfrist gilt nicht für einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines
Die Mitwirkung eines befangenen Richters eines VwG bei der Entscheidung hätte die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses zur Folge, und zwar ungeachtet davon, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre
Es liegt nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift
Als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter sind auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, soweit die dort vermittelten Inhalte nicht nur punktuelles Detailwissen zu ...
Das Abrunden der Beträge in § 2 der Verordnung der Wiener Landersregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ist abzulehnen, da es nicht der Bestimmung in der Verordnung entspräche; der in dieser vorgegebene Betrag, unabhängig davon, ob dieser Nachkommastellen ergibt oder nicht, ist für die ...
Eine Bindung des VwG gem § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe ist nicht anzunehmen
Ein Gläubiger, der selbst einen (wenn auch letztlich abgewiesenen) Insolvenzantrag gestellt hat, kann sich grundsätzlich nicht auf Unkenntnis der Insolvenz berufen, weil im Zweifel nicht von einer missbräuchlichen Stellung des Insolvenzantrags ausgegangen werden kann
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter sind auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, soweit die dort vermittelten Inhalte nicht nur punktuelles Detailwissen zu ...
Die verkürzte dreimonatige Entscheidungsfrist gilt nicht für einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines
Das Abrunden der Beträge in § 2 der Verordnung der Wiener Landersregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfe ist abzulehnen, da es nicht der Bestimmung in der Verordnung entspräche; der in dieser vorgegebene Betrag, unabhängig davon, ob dieser Nachkommastellen ergibt oder nicht, ist für die ...
Die Mitwirkung eines befangenen Richters eines VwG bei der Entscheidung hätte die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses zur Folge, und zwar ungeachtet davon, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre
Eine Bindung des VwG gem § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe ist nicht anzunehmen
Es liegt nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift
Ein Gläubiger, der selbst einen (wenn auch letztlich abgewiesenen) Insolvenzantrag gestellt hat, kann sich grundsätzlich nicht auf Unkenntnis der Insolvenz berufen, weil im Zweifel nicht von einer missbräuchlichen Stellung des Insolvenzantrags ausgegangen werden kann

