Der Erfüllungsgehilfe des Anlageberaters haftet insbesondere dann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte (hier „laufende Geschäftsbeziehung“)
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerkes durch seine Wirkung auf das öffentliche Stadtbild besteht, ist nicht auf das historische Erscheinungsbild abzustellen, sondern auf das aktuelle Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens nach ...
Maßgeblicher Zeitpunkt iSd § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG ist jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss; es reicht aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH zur Post gegeben ...
Aus der gesetzlichen Regelung (des § 44 Abs 5 VwGVG), dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichten können, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Partei, der gegenüber die Frist des § 44 Abs 6 VwGVG für den Zeitraum zwischen Ladung und mündlicher ...
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war
Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gem § 45 Abs 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist
Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Der Erfüllungsgehilfe des Anlageberaters haftet insbesondere dann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte (hier „laufende Geschäftsbeziehung“)
Für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB ist maßgebend, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, dh, ob er in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in seinen Risikobereich einbezogen war
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bauwerkes durch seine Wirkung auf das öffentliche Stadtbild besteht, ist nicht auf das historische Erscheinungsbild abzustellen, sondern auf das aktuelle Erscheinungsbild im Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens nach ...
Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gem § 45 Abs 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist
Maßgeblicher Zeitpunkt iSd § 59 Abs 3 dritter Satz VwGG ist jener der Entscheidung, also der Beschlussfassung über das die Revisionssache erledigende Erkenntnis oder über den die Revisionssache erledigenden Beschluss; es reicht aus, wenn der Antrag bis zur Entscheidung des VwGH zur Post gegeben ...
Für die Annahme, dass die vom VfGH einer Beschwerde zuerkannte aufschiebende Wirkung für das Revisionsverfahren vor dem VwGH „weitergilt“, besteht keine Rechtsgrundlage
Aus der gesetzlichen Regelung (des § 44 Abs 5 VwGVG), dass die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung überhaupt verzichten können, ist der Schluss zu ziehen, dass eine Partei, der gegenüber die Frist des § 44 Abs 6 VwGVG für den Zeitraum zwischen Ladung und mündlicher ...
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