Für Fragen der Verrechnung des Haftungsbetrages mit Sozialversicherungsbeiträgen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig
Für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage; der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich; zutreffend verweist das ...
Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, können sich Drittstaatsangehörige nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen
Von einer ganz offensichtlich unrichtigen Angabe, deren Überprüfung den Klägern leicht möglich gewesen wäre, kann zumindest dann keine Rede sein, wenn die Angaben der Makler mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und sich deren Unrichtigkeit nur aus der Urkundensammlung ergab
Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgt im Wesentlichen in den Fällen, in denen eine bei Geburt ihres Kindes beschäftigte Person nach der Geburt in einen anderen Mitgliedstaat abwandert, dort keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keine sonstigen Vorschriften des ...
Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) verlangt nach § 70 Abs 1 Z 2 oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schwere Betrugshandlungen schon im ...
Das in § 187 Abs 1 ABGB normierte Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte ist nicht nur ein Recht des nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes; der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem ...
Die Auffassung, wonach dann, wenn das primär in Erscheinung tretende Versenderunternehmen nicht ohne weiteres greifbar sei, auch bloße Hilfsdienste zur Durchführung des Gewinnspiels bzw die Beteiligung an diesem ausreichend sein könnten, die Versendereigenschaft zu begründen, ist zu weitgehend
Für Fragen der Verrechnung des Haftungsbetrages mit Sozialversicherungsbeiträgen durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig
Eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten erfolgt im Wesentlichen in den Fällen, in denen eine bei Geburt ihres Kindes beschäftigte Person nach der Geburt in einen anderen Mitgliedstaat abwandert, dort keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch keine sonstigen Vorschriften des ...
Für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage; der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich; zutreffend verweist das ...
Die Qualifikation des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB) verlangt nach § 70 Abs 1 Z 2 oder 3 StGB, dass der Täter binnen Jahresfrist insgesamt drei schwere Betrugshandlungen gesetzt oder doch bereits zwei weitere schwere Betrugshandlungen schon im ...
Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, können sich Drittstaatsangehörige nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen
Das in § 187 Abs 1 ABGB normierte Recht auf regelmäßige und den Bedürfnissen des Kindes entsprechende persönliche Kontakte ist nicht nur ein Recht des nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes; der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem ...
Von einer ganz offensichtlich unrichtigen Angabe, deren Überprüfung den Klägern leicht möglich gewesen wäre, kann zumindest dann keine Rede sein, wenn die Angaben der Makler mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmten und sich deren Unrichtigkeit nur aus der Urkundensammlung ergab
Die Auffassung, wonach dann, wenn das primär in Erscheinung tretende Versenderunternehmen nicht ohne weiteres greifbar sei, auch bloße Hilfsdienste zur Durchführung des Gewinnspiels bzw die Beteiligung an diesem ausreichend sein könnten, die Versendereigenschaft zu begründen, ist zu weitgehend

