Eine GesbR wird zwar idR mit dem Zusatz "GesbR" bezeichnet, notwendig ist dies freilich nicht, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass diese Gesellschaft Adressat der Erledigung ist
Nur allgemein formulierte Bedenken und Fragen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der angenommenen Fluchtalternative sowie der dort herrschenden humanitären Lage können, ohne konkret auf den vorliegenden Fall bezogen darzustellen, warum dem Revisionswerber die Inanspruchnahme der Fluchtalternative ...
Die Annahme der Revisionswerber, mit der Zustellung der Entscheidung des VfGH über den dortigen Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist beim VwGH neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage
Ist eine drohende Schädigung der Insolvenzmasse aufgrund der konkreten Gegebenheiten allein mit den Wirkungen des § 3 Abs 1 IO nicht mehr ausreichend beherrschbar, so können sich Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Abs 1 IO auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen; dies ist etwa dann der ...
Eine Betätigung wird als gewerblich angesehen, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet; das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.
Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre entgegen der im Aufschiebungsantrag anklingenden Ansicht erst dann zu befürchten, wenn die Verwertung des Liegenschaftseigentums konkret drohen sollte; für den Fall, dass die Versteigerung von (möglicherweise doch vorhandenen) Fahrnissen ...
Eine nicht näher kommentierte Aneinanderreihung von Leitsätzen genügt nicht, um eine Abweichung von der hg Rsp darzulegen
Wurde über einen „Abhilfeantrag“ des Noterben nach § 7a Abs 2 GKG nicht entschieden, so ist der Noterbe auch zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt
Eine GesbR wird zwar idR mit dem Zusatz "GesbR" bezeichnet, notwendig ist dies freilich nicht, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass diese Gesellschaft Adressat der Erledigung ist
Eine Betätigung wird als gewerblich angesehen, wenn sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet; das ist dann der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.
Nur allgemein formulierte Bedenken und Fragen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der angenommenen Fluchtalternative sowie der dort herrschenden humanitären Lage können, ohne konkret auf den vorliegenden Fall bezogen darzustellen, warum dem Revisionswerber die Inanspruchnahme der Fluchtalternative ...
Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre entgegen der im Aufschiebungsantrag anklingenden Ansicht erst dann zu befürchten, wenn die Verwertung des Liegenschaftseigentums konkret drohen sollte; für den Fall, dass die Versteigerung von (möglicherweise doch vorhandenen) Fahrnissen ...
Die Annahme der Revisionswerber, mit der Zustellung der Entscheidung des VfGH über den dortigen Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist beim VwGH neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage
Eine nicht näher kommentierte Aneinanderreihung von Leitsätzen genügt nicht, um eine Abweichung von der hg Rsp darzulegen
Ist eine drohende Schädigung der Insolvenzmasse aufgrund der konkreten Gegebenheiten allein mit den Wirkungen des § 3 Abs 1 IO nicht mehr ausreichend beherrschbar, so können sich Sicherungsmaßnahmen nach § 78 Abs 1 IO auch auf Rechtshandlungen des Schuldners beziehen; dies ist etwa dann der ...
Wurde über einen „Abhilfeantrag“ des Noterben nach § 7a Abs 2 GKG nicht entschieden, so ist der Noterbe auch zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt

