Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgenwille in bestimmter Richtung vorliegt; dies trifft hier vor Zustandekommen der Kaufpreiseinigung nicht zu
Bei einer vertraglichen Beziehung haften Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB
Der bloße Hinweis des VwG, dass „zur hier relevanten Rechtsfrage“ zwar Rsp des VfGH vorliege, entsprechende Rsp des VwGH jedoch fehle, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die vorliegende Revision ...
Es besteht keine Verpflichtung des VwG, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der geß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine ...
Der Antrag nach § 108 StPO ist geeignet, weitere Kosten des Beschuldigten hintanzuhalten, was - im Einklang mit der Lit- seine Qualifikation als Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG rechtfertigt
Das Tir ROG 2016 kennt den Begriff des "Arbeitswohnsitzes" nicht; dem Erkenntnis VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171, kann nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe; vielmehr wird darin betont, dass eine gelegentliche ...
Zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das VwG ist
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist ...
Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgenwille in bestimmter Richtung vorliegt; dies trifft hier vor Zustandekommen der Kaufpreiseinigung nicht zu
Der Antrag nach § 108 StPO ist geeignet, weitere Kosten des Beschuldigten hintanzuhalten, was - im Einklang mit der Lit- seine Qualifikation als Rechtsmittel iSd § 2 Abs 2 AHG rechtfertigt
Bei einer vertraglichen Beziehung haften Schädiger und Geschädigter für ihre Gehilfen unter den Voraussetzungen des § 1313a ABGB, ohne Sonderrechtsbeziehung nur nach jenen des § 1315 ABGB
Das Tir ROG 2016 kennt den Begriff des "Arbeitswohnsitzes" nicht; dem Erkenntnis VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171, kann nicht entnommen werden, dass die Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes ausschließe; vielmehr wird darin betont, dass eine gelegentliche ...
Der bloße Hinweis des VwG, dass „zur hier relevanten Rechtsfrage“ zwar Rsp des VfGH vorliege, entsprechende Rsp des VwGH jedoch fehle, reicht noch nicht aus, um darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die vorliegende Revision ...
Zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist von der „sachnächsten“ Zuständigkeit auszugehen, wobei das „sachnächste“ Gericht das VwG ist
Es besteht keine Verpflichtung des VwG, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der geß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine ...
Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist ...

