BGBl-Langtitel der letzten Woche
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den 81-jährigen Antragsteller wiederholt, zuletzt rund zwei Monate nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, unangemeldet ohne ersichtlichen Grund aufgesucht, sich die von ihm als Schlaf- und Badezimmer genützten Räume „angeeignet“ und darin ...
Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der sehr klein gedruckte Fußnotentext überladen bzw schwer verständlich wirke und deshalb nicht ausreichend zur Aufklärung beitrage, ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung
Die einstweilige Verfügung nach § 382g EO steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihres sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsanspruchs zur Verfügung
Die Eventualmaxime gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist
Die Kündigung des Dienstvertrags in der Gerichtsverhandlung trotz vereinbarter Schriftform ist unwirksam
Auch für Feststellungen nach § 28 Abs 2 KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich; der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in § 28 Abs 2 KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die einstweilige Verfügung nach § 382g EO steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihres sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsanspruchs zur Verfügung
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den 81-jährigen Antragsteller wiederholt, zuletzt rund zwei Monate nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, unangemeldet ohne ersichtlichen Grund aufgesucht, sich die von ihm als Schlaf- und Badezimmer genützten Räume „angeeignet“ und darin ...
Die Eventualmaxime gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist
Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden
Die Kündigung des Dienstvertrags in der Gerichtsverhandlung trotz vereinbarter Schriftform ist unwirksam
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der sehr klein gedruckte Fußnotentext überladen bzw schwer verständlich wirke und deshalb nicht ausreichend zur Aufklärung beitrage, ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung
Auch für Feststellungen nach § 28 Abs 2 KartG ist ein rechtliches Interesse erforderlich; der Zweck der Feststellungsbefugnisse des Kartellgerichts in § 28 Abs 2 KartG liegt darin, betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, vorweg abzuklären, ob ein von ihnen gesetztes Verhalten unter ...

