Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt auch, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird; das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits ...
Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich; die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung für sich ist nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten
Liegt ein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor, so ist dieser unwiderruflich
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Der VwGH hat iZm der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO bereits wiederholt festgehalten, dass der mit der Erfüllung einer Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz vor einer ...
Zu Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 VwGG oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 VwGG sind nur Parteien des Verfahrens vor dem VwGH berechtigt
Das Parteiengehör muss auch die Möglichkeit umfassen, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt auch, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird; das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits ...
Der VwGH hat iZm der Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO bereits wiederholt festgehalten, dass der mit der Erfüllung einer Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz vor einer ...
Jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist als Beschäftiger nach dem AuslBG strafrechtlich verantwortlich; die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung für sich ist nicht geeignet, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten
Zu Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 VwGG oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 VwGG sind nur Parteien des Verfahrens vor dem VwGH berechtigt
Liegt ein rechtsgültiger Rechtsmittelverzicht vor, so ist dieser unwiderruflich
Das Parteiengehör muss auch die Möglichkeit umfassen, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten
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