Eine Verfahrenspartei kann durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG nach § 28 Abs 3 VwGVG (ua) insoweit in Rechten verletzt werden, als darin eine für die betroffene Partei nachteilige, jedoch für das weitere Verfahren bindende unrichtige Rechtsansicht vertreten wird
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
§ 107 Abs 3 AußStrG deckt nicht die Anordnung von Maßnahmen „losgelöst von einem konkret anhängigen Kontaktrechtsverfahren“; die nach § 107 Abs 3 AußStrG erforderlichen Maßnahmen müssen vielmehr mit einem Verfahren über die Ausübung der Obsorge oder des Kontaktrechts im Zusammenhang ...
Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Dezember 2016
Hat das Gericht über einen Antrag auf Schätzung weder durch gesonderten Beschluss noch im Einantwortungsbeschluss abgesprochen, ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen
Die unrichtige Annahme der Präklusionsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 AußStrG kann - im Gegensatz zur Zulassung weiteren Vorbringens oder der Aufnahme weiterer Beweise entgegen dieser Vorschrift - als Verfahrensmangel geltend gemacht werden; lässt das Rekursgericht vom Erstgericht präkludiertes ...
Eine Verfahrenspartei kann durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des VwG nach § 28 Abs 3 VwGVG (ua) insoweit in Rechten verletzt werden, als darin eine für die betroffene Partei nachteilige, jedoch für das weitere Verfahren bindende unrichtige Rechtsansicht vertreten wird
Die nach Erlassung des Zurückweisungsbeschlusses allenfalls erfolgte Verbesserung hat bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses außer Acht zu bleiben
Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht ...
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Dezember 2016
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Hat das Gericht über einen Antrag auf Schätzung weder durch gesonderten Beschluss noch im Einantwortungsbeschluss abgesprochen, ist die Partei zur Anfechtung des Einantwortungsbeschlusses berechtigt, muss doch eine stattgebende Entscheidung zur Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens führen
§ 107 Abs 3 AußStrG deckt nicht die Anordnung von Maßnahmen „losgelöst von einem konkret anhängigen Kontaktrechtsverfahren“; die nach § 107 Abs 3 AußStrG erforderlichen Maßnahmen müssen vielmehr mit einem Verfahren über die Ausübung der Obsorge oder des Kontaktrechts im Zusammenhang ...
Die unrichtige Annahme der Präklusionsvoraussetzungen des § 33 Abs 2 AußStrG kann - im Gegensatz zur Zulassung weiteren Vorbringens oder der Aufnahme weiterer Beweise entgegen dieser Vorschrift - als Verfahrensmangel geltend gemacht werden; lässt das Rekursgericht vom Erstgericht präkludiertes ...

