Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Bei bloßer Erfolgsortzuständigkeit (Art 5 Nr 3 EuGVVO) besteht keine Möglichkeit, dem Beklagten auch das Unterlassen der Domainnutzung außerhalb des Gerichtsstaats aufzutragen
Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN besteht nur für „vermögensrechtliche Ansprüche“; die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nach den §§ 16, 1328a ABGB und damit auf keinen vermögensrechtlichen Anspruch
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Art 97 Abs 5 UMV begründet nur eine Zuständigkeit am Handlungsort, nicht aber am Erfolgsort
Das Gericht muss seine Rechtsansicht nicht vor der Entscheidung kundtun, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, der Abweisung des Klagebegehrens durch eine Änderung des erhobenen Anspruchs zu begegnen; darauf läuft aber die Argumentation der Klägerin hinaus, wenn sie geltend macht, ihr hätte die ...
Erfolgte die notwendige Delegation zu einem Zeitpunkt, zu dem die sachliche Unzuständigkeit vom ursprünglich angerufenen Gericht noch wahrgenommen hätte werden können, ist auch das delegierte Gericht zu einer solchen Entscheidung berechtigt
Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Art 97 Abs 5 UMV begründet nur eine Zuständigkeit am Handlungsort, nicht aber am Erfolgsort
Bei bloßer Erfolgsortzuständigkeit (Art 5 Nr 3 EuGVVO) besteht keine Möglichkeit, dem Beklagten auch das Unterlassen der Domainnutzung außerhalb des Gerichtsstaats aufzutragen
Das Gericht muss seine Rechtsansicht nicht vor der Entscheidung kundtun, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, der Abweisung des Klagebegehrens durch eine Änderung des erhobenen Anspruchs zu begegnen; darauf läuft aber die Argumentation der Klägerin hinaus, wenn sie geltend macht, ihr hätte die ...
Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN besteht nur für „vermögensrechtliche Ansprüche“; die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nach den §§ 16, 1328a ABGB und damit auf keinen vermögensrechtlichen Anspruch
Erfolgte die notwendige Delegation zu einem Zeitpunkt, zu dem die sachliche Unzuständigkeit vom ursprünglich angerufenen Gericht noch wahrgenommen hätte werden können, ist auch das delegierte Gericht zu einer solchen Entscheidung berechtigt

