Es steht den Parteien eines nach § 1118 ABGB aufgelösten Bestandvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, zur Regelung der weiteren Benützung des Bestandsobjekts einen neuen Vertrag mit oder ohne geänderte Bedingungen abzuschließen; ob sie dies wollten, kann immer nur anhand der Umstände ...
Hat sich die Beklagte nachträglich dazu entschieden, vom Ankauf der Wohnungen Abstand zu nehmen, so hat sie im Ergebnis die Leistungen der Maklerin nicht für sich in Anspruch genommen und die Ausübung des Rücktrittsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich
Befand sie sich die Klägerin in einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand auf der Intensivstation, so war ihr eine schriftliche oder detaillierte Aufklärung hinsichtlich der wissenschaftlichen Unterschiede der einzelnen Medikamente nicht zumutbar, zumal es hier auch keine alternative ...
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt; dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende ...
Bloß das Kundenverhalten beeinflussende Ursachen des Umsatzrückgangs („Abstandsregeln“) schränken die Nutzungsmöglichkeit des konkreten Bestandobjekts nicht (unmittelbar) ein
War das Unterbleiben der Teilleistung „Wärmedämmung“ für die örtliche Bauaufsicht bei gehöriger Aufmerksamkeit als offensichtlicher Mangel iSd Pkt 10.6.2 ÖNORM B 2110 anzusehen, scheitert eine nachträgliche Geltendmachung an der fehlenden fristgerechten Rüge und dem daraus abzuleitenden ...
Der Baubeginn und nicht die Bauanzeige ist maßgeblich
Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm
Es steht den Parteien eines nach § 1118 ABGB aufgelösten Bestandvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit frei, zur Regelung der weiteren Benützung des Bestandsobjekts einen neuen Vertrag mit oder ohne geänderte Bedingungen abzuschließen; ob sie dies wollten, kann immer nur anhand der Umstände ...
Bloß das Kundenverhalten beeinflussende Ursachen des Umsatzrückgangs („Abstandsregeln“) schränken die Nutzungsmöglichkeit des konkreten Bestandobjekts nicht (unmittelbar) ein
Hat sich die Beklagte nachträglich dazu entschieden, vom Ankauf der Wohnungen Abstand zu nehmen, so hat sie im Ergebnis die Leistungen der Maklerin nicht für sich in Anspruch genommen und die Ausübung des Rücktrittsrechts ist nicht rechtsmissbräuchlich
War das Unterbleiben der Teilleistung „Wärmedämmung“ für die örtliche Bauaufsicht bei gehöriger Aufmerksamkeit als offensichtlicher Mangel iSd Pkt 10.6.2 ÖNORM B 2110 anzusehen, scheitert eine nachträgliche Geltendmachung an der fehlenden fristgerechten Rüge und dem daraus abzuleitenden ...
Befand sie sich die Klägerin in einem potentiell lebensbedrohlichen Zustand auf der Intensivstation, so war ihr eine schriftliche oder detaillierte Aufklärung hinsichtlich der wissenschaftlichen Unterschiede der einzelnen Medikamente nicht zumutbar, zumal es hier auch keine alternative ...
Der Baubeginn und nicht die Bauanzeige ist maßgeblich
Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt; dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende ...
Ob ein Zustands- oder ein Dauerdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Straftatbestand vor dem Hintergrund des Zwecks der Strafnorm

