Die Nennung des Namens desjenigen, der eine kurze Mitteilung über das eingeleitete Verfahren begehrt, ist inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG
Das lediglich kurzfristig aufgestaute, dann jedoch ohne weitere Ursache abgelaufene Oberflächenwasser ist als „freies“ Wasser von der Duldungspflicht des § 21 Abs 3 OöStrG umfasst
Die Berücksichtigung der jenseits des Wienflusses gelegenen Lagemerkmale auszuschließen, überzeugt nur dann, wenn im konkreten Einzelfall die Möglichkeiten der Überquerung tatsächlich eingeschränkt sind und die Erreichbarkeit der auf der anderen Uferseite gelegenen Einrichtungen erschwert ist
Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt; Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen ist die typische Bereitschaft des Schuldners zur ...
Nähere Ausführungen im Langtext
Das Fehlverhalten der Beklagten führt für die Mitbewohner zu einer derart enormen Belastung, dass diese die Wohnung zum Teil nicht mehr über die eigentliche Wohnungstüre, sondern über den Garten verlassen, um nicht in Kontakt mit den Beklagten zu gelangen, oder sogar den Entschluss gefasst ...
Entfällt ein erheblicher Teil des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Betriebs auf das Betriebszentrum (Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsbereichen und Stallungen), welches als Ehewohnung nicht Gegenstand der Teilungsklage ist, so ist die Naturalteilung untunlich
Ist die Abgasrückführung aufgrund des „Thermofensters“ nur in 4 oder 5 Monaten im Jahr voll aktiv, so fällt sie auch dann nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 S 2 lit a VO 715/2007/EU, wenn sie erforderlich wäre, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den ...
Die Nennung des Namens desjenigen, der eine kurze Mitteilung über das eingeleitete Verfahren begehrt, ist inhaltliche Voraussetzung für eine Anordnung nach § 37 Abs 1 MedienG
Nähere Ausführungen im Langtext
Das lediglich kurzfristig aufgestaute, dann jedoch ohne weitere Ursache abgelaufene Oberflächenwasser ist als „freies“ Wasser von der Duldungspflicht des § 21 Abs 3 OöStrG umfasst
Das Fehlverhalten der Beklagten führt für die Mitbewohner zu einer derart enormen Belastung, dass diese die Wohnung zum Teil nicht mehr über die eigentliche Wohnungstüre, sondern über den Garten verlassen, um nicht in Kontakt mit den Beklagten zu gelangen, oder sogar den Entschluss gefasst ...
Die Berücksichtigung der jenseits des Wienflusses gelegenen Lagemerkmale auszuschließen, überzeugt nur dann, wenn im konkreten Einzelfall die Möglichkeiten der Überquerung tatsächlich eingeschränkt sind und die Erreichbarkeit der auf der anderen Uferseite gelegenen Einrichtungen erschwert ist
Entfällt ein erheblicher Teil des Verkehrswerts des landwirtschaftlichen Betriebs auf das Betriebszentrum (Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsbereichen und Stallungen), welches als Ehewohnung nicht Gegenstand der Teilungsklage ist, so ist die Naturalteilung untunlich
Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt; Wesensmerkmal von Vergleichsverhandlungen ist die typische Bereitschaft des Schuldners zur ...
Ist die Abgasrückführung aufgrund des „Thermofensters“ nur in 4 oder 5 Monaten im Jahr voll aktiv, so fällt sie auch dann nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 S 2 lit a VO 715/2007/EU, wenn sie erforderlich wäre, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den ...

