Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die – iSe echten Wahlmöglichkeit – gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden ...
Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 103 Abs 4 Z 2 BDG) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gem Art 133 Abs 8 B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens - Disziplinarstrafe gem § 92 Abs 1 Z 3 BDG - ...
Beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit fallen unter den Schuldbegriff des § 91 BDG; die fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht nach § 46 Abs 1 BDG begründet demnach (ebenso wie jene nach § 44 Abs 1 BDG) die disziplinäre Verantwortung des Beamten
Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Revisionswerber auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat; es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen; hiebei müssen auch künftige, nach dem ...
Soweit der Revisionswerber die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" (iHv EUR 1.200,--) ins Treffen führt, wird damit das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht aufgezeigt, ...
Es ist betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf der Grundlage des § 50 Abs 1 Z 11 GewO ausgeübt hat; ausgehend davon erweist sich die Auffassung, wonach die Berechtigung nach § 50 Abs 1 Z 11 GewO auch die betriebsanlagenrechtliche Seite umfasse, als ...
Die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat muss (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtschutzinteresse zu wahren
Stehen für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung, die – iSe echten Wahlmöglichkeit – gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, so ist über die zur Wahl stehenden ...
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat; es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen; hiebei müssen auch künftige, nach dem ...
Auch wenn der Disziplinaranwältin (im vorliegenden Fall in § 103 Abs 4 Z 2 BDG) das Recht eingeräumt ist, gegen die Entscheidung des VwG gem Art 133 Abs 8 B-VG Revision an den VwGH zu erheben, kommen ihr in Bezug auf den Gegenstand des Verfahrens - Disziplinarstrafe gem § 92 Abs 1 Z 3 BDG - ...
Soweit der Revisionswerber die erheblichen wirtschaftlichen Nachteile "durch die Kosten im Strafverfahren" bzw "durch die Diversion und die Zahlung einer Geldbuße" (iHv EUR 1.200,--) ins Treffen führt, wird damit das Vorliegen des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht aufgezeigt, ...
Beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit fallen unter den Schuldbegriff des § 91 BDG; die fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht nach § 46 Abs 1 BDG begründet demnach (ebenso wie jene nach § 44 Abs 1 BDG) die disziplinäre Verantwortung des Beamten
Es ist betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf der Grundlage des § 50 Abs 1 Z 11 GewO ausgeübt hat; ausgehend davon erweist sich die Auffassung, wonach die Berechtigung nach § 50 Abs 1 Z 11 GewO auch die betriebsanlagenrechtliche Seite umfasse, als ...
Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Revisionswerber auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen (bereits volljährig gewordenen) Sohn zu entsprechen
Die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat muss (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtschutzinteresse zu wahren

