Das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis; die Zustimmung zur Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots stellt demnach eine (höchstpersönliche) Willenserklärung dar, die dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen ist; das ...
Der Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich auf die gerichtliche Nutzwertfestsetzung ab (die hier iSd § 52 Abs 3 WEG 2002 durch diejenige der Schlichtungsstelle ersetzt wird) und verlangt die Zustimmung der Miteigentümer gerade in diesem Fall, somit völlig eindeutig unabhängig von einer ...
Zu den „im Rahmen der Betriebshilfe“ ausgeübten Tätigkeiten gehören auch erforderliche Hilfs- und Nebenleistungen (hier: das Nachfüllen von Folien zum Rundballenpressen)
Gründet die Behörde ihre Sachverhaltsannahme, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Tschechischen Republik, sondern in Österreich gehabt habe, nur auf Informationen aus österreichischen Informationssystemen, liegt ein ...
§ 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen; selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, die in LuRsp als zulässig angesehen werden
Der Maßstab der Wesentlichkeit einer Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver; maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört Fühlenden, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet; die Grenzen der Schutzpflicht des Vermieters ...
Erteilt der Käufer dem Treuhänder die vertragswidrige und gegen die vereinbarte Unwiderruflichkeit verstoßende Weisung, den Kaufpreis bis zur Klärung von Sachmängeln nicht auszufolgen, hat er als Vorleistungsverpflichteter den Vertrag nicht auf die bedungene Weise zur gehörigen Zeit erfüllt ...
Ein Anlageberater hat den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger - etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater - nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen muss
Das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis; die Zustimmung zur Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots stellt demnach eine (höchstpersönliche) Willenserklärung dar, die dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen ist; das ...
§ 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen; selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, die in LuRsp als zulässig angesehen werden
Der Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich auf die gerichtliche Nutzwertfestsetzung ab (die hier iSd § 52 Abs 3 WEG 2002 durch diejenige der Schlichtungsstelle ersetzt wird) und verlangt die Zustimmung der Miteigentümer gerade in diesem Fall, somit völlig eindeutig unabhängig von einer ...
Der Maßstab der Wesentlichkeit einer Einwirkung ist in erster Linie ein objektiver; maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des sich gestört Fühlenden, sondern das eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Gestörten befindet; die Grenzen der Schutzpflicht des Vermieters ...
Zu den „im Rahmen der Betriebshilfe“ ausgeübten Tätigkeiten gehören auch erforderliche Hilfs- und Nebenleistungen (hier: das Nachfüllen von Folien zum Rundballenpressen)
Erteilt der Käufer dem Treuhänder die vertragswidrige und gegen die vereinbarte Unwiderruflichkeit verstoßende Weisung, den Kaufpreis bis zur Klärung von Sachmängeln nicht auszufolgen, hat er als Vorleistungsverpflichteter den Vertrag nicht auf die bedungene Weise zur gehörigen Zeit erfüllt ...
Gründet die Behörde ihre Sachverhaltsannahme, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung seinen Wohnsitz nicht im Gebiet der Tschechischen Republik, sondern in Österreich gehabt habe, nur auf Informationen aus österreichischen Informationssystemen, liegt ein ...
Ein Anlageberater hat den Anleger auf ihm von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger - etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags durch den Berater - nicht mit solchen (weiteren) Zahlungen und der damit verbundenen Gefahr einer Interessenkollision rechnen muss

