Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs 4 letzter Satz VwGG
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG; der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt hingegen keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge ...
Im Fristsetzungsantrag wird keine Säumigkeit des Erstgerichts aufgezeigt, hat doch die Antragstellerin die Ergänzung des Gutachtens beantragt; es liegt im Gestaltungsspielraum des Erstgerichts, die zum Abschluss des Beweisverfahrens aus sachlichen Gründen für notwendig erachteten Ergänzungen ...
Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden; die Urteilsberichtigung ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichts offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag
Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar; eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht
Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen
Die Wiederaufnahmsklage steht in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren; aktiv- und passivlegitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht jedoch deren Einzelrechtsnachfolger
Der Anwendungsbereich des § 47 Abs 1 Satz 3 BPGG erfasst ausschließlich diejenigen Pflegegeldbezieher, die schon vor dem 1. 5. 1996 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hatten, solange der Anspruch auf diese Pflegegeldstufe bestand und weiterbesteht, nicht aber den Fall einer späteren, sei es auch ...
Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des VwG und bedeutet daher einen Einstellungsfall nach § 38 Abs 4 letzter Satz VwGG
Die Ersatzvornahme stellt das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel dar; eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht
Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG; der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst stellt hingegen keine Vollstreckungsverfügung dar, bei diesem Auftrag handelt es sich vielmehr um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge ...
Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen
Im Fristsetzungsantrag wird keine Säumigkeit des Erstgerichts aufgezeigt, hat doch die Antragstellerin die Ergänzung des Gutachtens beantragt; es liegt im Gestaltungsspielraum des Erstgerichts, die zum Abschluss des Beweisverfahrens aus sachlichen Gründen für notwendig erachteten Ergänzungen ...
Die Wiederaufnahmsklage steht in einem unlösbaren Konnex mit dem Vorverfahren; aktiv- und passivlegitimiert sind die Parteien des Vorverfahrens oder deren Gesamtrechtsnachfolger, nicht jedoch deren Einzelrechtsnachfolger
Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden; die Urteilsberichtigung ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichts offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag
Der Anwendungsbereich des § 47 Abs 1 Satz 3 BPGG erfasst ausschließlich diejenigen Pflegegeldbezieher, die schon vor dem 1. 5. 1996 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 hatten, solange der Anspruch auf diese Pflegegeldstufe bestand und weiterbesteht, nicht aber den Fall einer späteren, sei es auch ...

