§ 12 Abs 4 GUG bietet die Möglichkeit auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist
Die Qualifikation von (nicht nach allen Seiten umbauten) Freiflächen als Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dies nach der Verkehrsauffassung an der baulichen Abgeschlossenheit nichts ändert; Vorplätze zu im Wohnungseigentum befindlichen Garagen sind nicht deren ...
Behält sich der Kreditgeber vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, um diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation anzupassen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte ...
Auch für die Rückforderung von grundlos gezahlten Unterhaltsleistungen, deren Empfang typischerweise nicht zu einer Vermögensvermehrung führt, sondern die zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt sind, beträgt die Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB drei Jahre
Die Argumentation der Revision, den Beklagten treffe kein Verschulden an diesem Vorfall, weil er nicht bei Sinnen gewesen sei, übergeht die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung; die Bestrafung nach § 287 StGB setzt eine verschuldete Berauschung und die Verwirklichung sowohl des ...
Eine Beschränkung der Größe eines Kfz-Abstellplatzes iSd § 2 Abs 2 WEG ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrsauffassung; die Fläche muss noch als ein Kfz-Abstellplatz und nicht als ein mehrere Abstellplätze umfassender Parkplatz anzusehen sein
Die Klägerin ist Immobilientreuhänderin und Immobilienmaklerin; sie war bei der ursprünglichen Kreditaufnahme Mitgeschäftsführerin und Minderheitengesellschafterin einer GmbH, der zweite Geschäftsführer und Gesellschafter war ihr Lebensgefährte; in dieser Gesellschaft war sie für das durch ...
Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gem § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen ...
§ 12 Abs 4 GUG bietet die Möglichkeit auch eine Anschrift des Eigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen, die nicht seine Wohnanschrift ist, wenn unter dieser Anschrift eine einwandfreie Zustellung an den Eigentümer möglich ist
Die Argumentation der Revision, den Beklagten treffe kein Verschulden an diesem Vorfall, weil er nicht bei Sinnen gewesen sei, übergeht die Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung; die Bestrafung nach § 287 StGB setzt eine verschuldete Berauschung und die Verwirklichung sowohl des ...
Die Qualifikation von (nicht nach allen Seiten umbauten) Freiflächen als Bestandteil eines Wohnungseigentumsobjekts setzt voraus, dass dies nach der Verkehrsauffassung an der baulichen Abgeschlossenheit nichts ändert; Vorplätze zu im Wohnungseigentum befindlichen Garagen sind nicht deren ...
Eine Beschränkung der Größe eines Kfz-Abstellplatzes iSd § 2 Abs 2 WEG ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrsauffassung; die Fläche muss noch als ein Kfz-Abstellplatz und nicht als ein mehrere Abstellplätze umfassender Parkplatz anzusehen sein
Behält sich der Kreditgeber vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen, um diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation anzupassen, so unterliegt diese Anpassung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte ...
Die Klägerin ist Immobilientreuhänderin und Immobilienmaklerin; sie war bei der ursprünglichen Kreditaufnahme Mitgeschäftsführerin und Minderheitengesellschafterin einer GmbH, der zweite Geschäftsführer und Gesellschafter war ihr Lebensgefährte; in dieser Gesellschaft war sie für das durch ...
Auch für die Rückforderung von grundlos gezahlten Unterhaltsleistungen, deren Empfang typischerweise nicht zu einer Vermögensvermehrung führt, sondern die zum Verbrauch für die Bedürfnisse des täglichen Lebens bestimmt sind, beträgt die Verjährungsfrist analog § 1480 ABGB drei Jahre
Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens gem § 138 Abs 2 IO angeordnet und einen ...

