Die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in ...
Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam nicht mehr in Betracht; gem § 42a VwGG war dem VwG daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Juni / Juli 2017
Vereinbarungen zu Lasten Dritter über die gerichtliche Zuständigkeit in der Satzung einer AG sind auch im (internationalen) Kompetenzrecht ohne Mitwirkung des Dritten ausgeschlossen
Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG besteht kein Anspruch auf Kostenersatz
Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Ein Aktionär ist im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher anzusehen, weil das auf Dauer angelegte Gesellschaftsverhältnis weder eine vertragscharakteristische Leistung noch ein Synallagma kennt
Die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, ist stets eine solche des Einzelfalles, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in ...
Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 2 VwGG besteht kein Anspruch auf Kostenersatz
Eine Verlängerung der bereits abgelaufenen Frist kam nicht mehr in Betracht; gem § 42a VwGG war dem VwG daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen
Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist
Wesentliche Entscheidungen des EuG/EuGH und Schlussanträge des Generalanwaltes im Juni / Juli 2017
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Vereinbarungen zu Lasten Dritter über die gerichtliche Zuständigkeit in der Satzung einer AG sind auch im (internationalen) Kompetenzrecht ohne Mitwirkung des Dritten ausgeschlossen
Ein Aktionär ist im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher anzusehen, weil das auf Dauer angelegte Gesellschaftsverhältnis weder eine vertragscharakteristische Leistung noch ein Synallagma kennt

