Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gem § 39 Abs 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung, die keiner Begründung ...
Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln; bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen unterbleiben
Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht zwar auch ohne Beweisaufnahme ergänzen, und seiner Entscheidung zugrunde legen; ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der offenkundigen Tatsachen nicht geradezu aussichtslos ...
Ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz tritt bei der Erpressung trotz Hingabe einer Gegenleistung dann ein, wenn dieses individuell unbrauchbar ist, etwa weil das Opfer sie nicht will
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Es besteht kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebots ausdrücklich erwähnt werden oder nicht
Ob ein begründeter Verdacht iSd § 12 WettbG vorliegt, ist durch eine rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründend behaupteten Umstände zu ermitteln und daher im Rekursverfahren vor dem OGH überprüfbar
Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist
Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gem § 39 Abs 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung, die keiner Begründung ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Das Gebot zur Befragung des Kindes dient dazu, dessen grundsätzliche Einstellung zu den zu beurteilenden Fragen zu ermitteln; bei einem Minderjährigen darf somit die Befragung nur aus den in § 105 Abs 2 AußStrG genannten zwei Gründen unterbleiben
Es besteht kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch aufgrund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebots ausdrücklich erwähnt werden oder nicht
Offenkundige Tatsachen kann das Berufungsgericht zwar auch ohne Beweisaufnahme ergänzen, und seiner Entscheidung zugrunde legen; ein solches Vorgehen muss aber mit den Parteien erörtert werden, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der offenkundigen Tatsachen nicht geradezu aussichtslos ...
Ob ein begründeter Verdacht iSd § 12 WettbG vorliegt, ist durch eine rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründend behaupteten Umstände zu ermitteln und daher im Rekursverfahren vor dem OGH überprüfbar
Ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz tritt bei der Erpressung trotz Hingabe einer Gegenleistung dann ein, wenn dieses individuell unbrauchbar ist, etwa weil das Opfer sie nicht will
Fortgesetztes ehewidriges Verhalten ist als Einheit aufzufassen, sodass der Fristablauf auf die letzte Handlung abzustellen ist

