Um eine taugliche Einwendung nach § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO zu erheben, reicht es aus, dass der Nachbar behauptet, das Bauvorhaben verletze Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen den Bauwerken oder deren zulässige Höhe; dass das Bauvorhaben ...
Bei der Frage, ob eine Einfriedung iSd § 15 Abs 1 Z 17 NÖ BauO vorliegt, kommt es nicht auf die Baumaterialien an und ebenso nicht auf die Ortsüblichkeit; sämtliche Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, sowie jene, die, auch ohne die Voraussetzungen für eine bauliche Anlage zu erfüllen, ...
Das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung; auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Bauanzeigeverfahrens gegeben sind, in dem ihnen keine Parteistellung zukommt (vgl auch § 15 Abs 2 letzter Satz NÖ BauO), haben die Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht und Parteistellung; die Nachbarbeschwerde gegen einen ...
Die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist auch in Bezug auf Dublin-Verfahren dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber ...
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist
BGBl-Langtitel der letzten Woche
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Das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung; auch führt ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der ...
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist
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