Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 2 AVG gilt auch für das Verfahren vor den VwG
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist; werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder ...
Selbst der Umstand eines zufälligen Aufeinandertreffens der Parteien, ändert nichts daran, dass im unmittelbaren Anschluss erfolgte Handlungsweisen als „Verfolgung“ iSd § 382d EO qualifiziert werden können
Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“
Divergierende Aussagen sind noch kein hinreichender Grund für die neuerliche Vernehmung als Zeuge
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen; nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefahren der Gefährdungsbescheinigung nicht ...
Ein Beamter hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet
Verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfes kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit des Grundsatzes „in dubio pro reo“
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 2 AVG gilt auch für das Verfahren vor den VwG
Divergierende Aussagen sind noch kein hinreichender Grund für die neuerliche Vernehmung als Zeuge
Sofern weder ein Bescheid noch ein Vollstreckungsakt vorliegt, ist die mündliche Äußerung eines Verwaltungsorgans nur dann als Befehl zu werten, wenn sie nach den Umständen des Falles hinreichend deutlich als normative Anordnung zu erkennen ist; werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Selbst der Umstand eines zufälligen Aufeinandertreffens der Parteien, ändert nichts daran, dass im unmittelbaren Anschluss erfolgte Handlungsweisen als „Verfolgung“ iSd § 382d EO qualifiziert werden können
Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen; nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefahren der Gefährdungsbescheinigung nicht ...

