Aus Unbesonnenheit handelt der Täter, wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Nach § 7 UWG trägt der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung; der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt
Der eindeutige Wortlaut des § 68 Abs 1 lit g NO stellt auf das (objektive) Vorliegen von Schreibunfähigkeit bzw Unfähigkeit, auch nur ein Handzeichen zu setzen und nicht auf die Angaben der Partei gegenüber dem Notar ab
Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die ...
Entscheidend ist nicht, wo die Beklagte die Spielerkonten führt; erst ein die Gewinne übersteigender Verlust schädigt das Vermögen des Spielers
Gerade auch mit Blick auf die Kommunikation in einem niederschwelligen Internetmedium (Facebook) kann eine ehrverletzende Reaktion auf das Verhalten eines Beleidigten sehr wohl auf einer (auch) allgemein begreiflichen Entrüstung gründen
Warum ausgehend von einer Einigung (nur) zwischen den Eltern die Beurteilung des Rekursgerichts, an eine solche Verpflichtung wäre allenfalls die Mutter gebunden, nicht aber die Kinder dem Vater gegenüber, in korrekturbedürftiger Weise unrichtig sein sollte, vermag der Vater mit seinem Vorhalt, ...
Aus Unbesonnenheit handelt der Täter, wenn er die Tat aus einer augenblicklichen Eingebung heraus, spontan und ohne zu überlegen begeht
Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG geboten sein, wenn für die Zulässigkeit einer Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Entscheidend ist nicht, wo die Beklagte die Spielerkonten führt; erst ein die Gewinne übersteigender Verlust schädigt das Vermögen des Spielers
Nach § 7 UWG trägt der Beklagte die Beweislast für die Wahrheit seiner Mitteilung; der Wahrheitsbeweis ist schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt
Gerade auch mit Blick auf die Kommunikation in einem niederschwelligen Internetmedium (Facebook) kann eine ehrverletzende Reaktion auf das Verhalten eines Beleidigten sehr wohl auf einer (auch) allgemein begreiflichen Entrüstung gründen
Der eindeutige Wortlaut des § 68 Abs 1 lit g NO stellt auf das (objektive) Vorliegen von Schreibunfähigkeit bzw Unfähigkeit, auch nur ein Handzeichen zu setzen und nicht auf die Angaben der Partei gegenüber dem Notar ab
Warum ausgehend von einer Einigung (nur) zwischen den Eltern die Beurteilung des Rekursgerichts, an eine solche Verpflichtung wäre allenfalls die Mutter gebunden, nicht aber die Kinder dem Vater gegenüber, in korrekturbedürftiger Weise unrichtig sein sollte, vermag der Vater mit seinem Vorhalt, ...

