Soweit die Beiziehung eines Verteidigers nicht § 61 Abs 1 Z 1 StPO, sondern einer anderen Ursache geschuldet ist (zB gem § 61 Abs 1 Z 5a StPO bei einer kontradiktorischen Vernehmung), fallen die Verteidigerkosten unabhängig von der Untersuchungshaft an
Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO durch die Anlagenänderung ...
Auch wenn es dem Einschreiter unbenommen ist, sein Anbringen (hier: die Anzeige) vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen (etwa einen Genehmigungsantrag) einzubringen, bedeutet das nicht, dass es der Behörde offen steht, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln
Das Unterbleiben einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen, die diesbezügliche Rechtslage klarstellenden Anweisung an das Kanzleipersonal ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten
Aus dem Umstand, dass in § 345 Abs 5 und 6 GewO von "Behörde" und "Bescheid" die Rede ist, lässt sich nicht schließen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sache auf Grund einer zulässigen Beschwerde beim VwG liegt, die entsprechende ...
Hat die Landesregierung bisher kein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Antragstellers (hier gem § 8 Abs 1 StbG) geführt und ist auch kein solches anhängig, so hat die Passbehörde das (Nicht)Bestehen der Staatsbürgerschaft als Vorfrage selbst zu beurteilen
Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Soweit die Beiziehung eines Verteidigers nicht § 61 Abs 1 Z 1 StPO, sondern einer anderen Ursache geschuldet ist (zB gem § 61 Abs 1 Z 5a StPO bei einer kontradiktorischen Vernehmung), fallen die Verteidigerkosten unabhängig von der Untersuchungshaft an
Aus dem Umstand, dass in § 345 Abs 5 und 6 GewO von "Behörde" und "Bescheid" die Rede ist, lässt sich nicht schließen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Sache auf Grund einer zulässigen Beschwerde beim VwG liegt, die entsprechende ...
Der Tatbestand des § 81 Abs 2 Z 9 GewO ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO durch die Anlagenänderung ...
Hat die Landesregierung bisher kein Verfahren zur Feststellung der Staatsbürgerschaft des Antragstellers (hier gem § 8 Abs 1 StbG) geführt und ist auch kein solches anhängig, so hat die Passbehörde das (Nicht)Bestehen der Staatsbürgerschaft als Vorfrage selbst zu beurteilen
Auch wenn es dem Einschreiter unbenommen ist, sein Anbringen (hier: die Anzeige) vor Erledigung zurückzuziehen und ein anderes Anbringen (etwa einen Genehmigungsantrag) einzubringen, bedeutet das nicht, dass es der Behörde offen steht, den Verfahrensgegenstand aus eigenem auszuwechseln
Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der ...
Das Unterbleiben einer allgemeinen oder einzelfallbezogenen, die diesbezügliche Rechtslage klarstellenden Anweisung an das Kanzleipersonal ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten
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