Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 1 Z 1 ASVG stehen Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben, lediglich Geldleistungen nicht zu; Sachleistungen sind dagegen zu gewähren
Da gem § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ...
Sofern die Revisionswerberin die "Zuständigkeit der einschreitenden Behörde" ohne nähere Begründung bestreitet, ist dazu auszuführen, dass mit dieser unsubstantiierten Behauptung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt wird
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 11 Abs 2 Z 3 NAG dar
Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre
Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG - der ZPO zu entnehmen; eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 1 Z 1 ASVG stehen Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben, lediglich Geldleistungen nicht zu; Sachleistungen sind dagegen zu gewähren
Bleibt der Leistungsumfang der Privatversicherung erheblich hinter jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung zurück, so stellt sie keinen Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 11 Abs 2 Z 3 NAG dar
Da gem § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ...
Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - VwGH ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des VwG auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre
Sofern die Revisionswerberin die "Zuständigkeit der einschreitenden Behörde" ohne nähere Begründung bestreitet, ist dazu auszuführen, dass mit dieser unsubstantiierten Behauptung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt wird
Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG - der ZPO zu entnehmen; eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ...
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