Im Fall einer grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG nicht anzuwenden; Voraussetzung für die Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist, dass die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung hat, sodass als Grundlage in diesem Fall der „Nachweis der Unrichtigkeit“ ...
Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch ...
Auch der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist
Außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (§ 1435 ABGB); die Zweckverfehlung bezieht sich jedoch nach der Rsp nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, ...
Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch durch das Rekursgericht erfolgt sein
Es ist immer auf die „Urkategorie“ bzw den „Urzustand“ des Mietobjekts abzustellen, also grundsätzlich auf den Zustand des Bestandobjekts bei Mietvertragsabschluss; nachträgliche Änderungen, wie etwa diejenige des Verwendungszwecks oder der Ausstattung des Mietobjekts, haben demgegenüber ...
Die vorliegende Klausel enthält keine Bezugnahme auf pauschalierte Mahnspesen oder Betreibungs- und Einbringungskosten (§ 1333 Abs 2 ABGB), sondern kommt dem Grundgedanken des § 1333 Abs 1 ABGB nach, jenen Schaden zu ersetzen, den der Gläubiger typischerweise durch die verspätete Zahlung ...
Die bloße Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann einen Rücktritt vom Vertrag im Einzelfall dann rechtfertigen, wenn sie die vertragskonforme Erbringung der Hauptleistung inzwischen jahrelang verzögerte und vom Käufer erst im Prozessweg erzwungen werden muss
Im Fall einer grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG nicht anzuwenden; Voraussetzung für die Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist, dass die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung hat, sodass als Grundlage in diesem Fall der „Nachweis der Unrichtigkeit“ ...
Ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden iSd §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden, mag die Ablehnung auch durch das Rekursgericht erfolgt sein
Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch ...
Es ist immer auf die „Urkategorie“ bzw den „Urzustand“ des Mietobjekts abzustellen, also grundsätzlich auf den Zustand des Bestandobjekts bei Mietvertragsabschluss; nachträgliche Änderungen, wie etwa diejenige des Verwendungszwecks oder der Ausstattung des Mietobjekts, haben demgegenüber ...
Auch der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist
Die vorliegende Klausel enthält keine Bezugnahme auf pauschalierte Mahnspesen oder Betreibungs- und Einbringungskosten (§ 1333 Abs 2 ABGB), sondern kommt dem Grundgedanken des § 1333 Abs 1 ABGB nach, jenen Schaden zu ersetzen, den der Gläubiger typischerweise durch die verspätete Zahlung ...
Außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar (§ 1435 ABGB); die Zweckverfehlung bezieht sich jedoch nach der Rsp nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, ...
Die bloße Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann einen Rücktritt vom Vertrag im Einzelfall dann rechtfertigen, wenn sie die vertragskonforme Erbringung der Hauptleistung inzwischen jahrelang verzögerte und vom Käufer erst im Prozessweg erzwungen werden muss

