Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG jederzeit berichtigt werden
Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Es besteht keine mit dem Gesetzeszweck oder einer Gleichbehandlung der Schuldner zu begründende Notwendigkeit, die Übergangsregelung nicht ihrem Wortlaut entsprechend auszulegen, der die nach § 213 Abs 3 IO aF bereits beendeten Abschöpfungsverfahren vom Anwendungsbereich ausschließt
Die Anwaltspflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der revisionswerbenden Partei; für die vom Revisionswerber beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage
Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht allgemein "verbindlich", dh im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst sowie in weiterer Folge für eine allenfalls im Instanzenzug übergeordnete Behörde; ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Eine nicht vorhandene oder schlechte Kommunikationsbasis zwischen den Eltern kann kein Grund für eine Besuchsbegleitung sein, besteht doch die Möglichkeit einer Besuchsmittlung nach § 106b AußStrG
Offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten einer Strafentscheidung eines VwG können nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 62 Abs 4 AVG jederzeit berichtigt werden
Die Anwaltspflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit der revisionswerbenden Partei; für die vom Revisionswerber beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage
Auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert ausgeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, ist nicht näher einzugehen
Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht allgemein "verbindlich", dh im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst sowie in weiterer Folge für eine allenfalls im Instanzenzug übergeordnete Behörde; ...
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Es besteht keine mit dem Gesetzeszweck oder einer Gleichbehandlung der Schuldner zu begründende Notwendigkeit, die Übergangsregelung nicht ihrem Wortlaut entsprechend auszulegen, der die nach § 213 Abs 3 IO aF bereits beendeten Abschöpfungsverfahren vom Anwendungsbereich ausschließt
Eine nicht vorhandene oder schlechte Kommunikationsbasis zwischen den Eltern kann kein Grund für eine Besuchsbegleitung sein, besteht doch die Möglichkeit einer Besuchsmittlung nach § 106b AußStrG

