Unter den im § 39 Abs 1 WRG genannten, sich auf einem Grundstück ansammelnden oder darüber fließenden, Gewässer ist Tagwässer iSd § 9 Abs 2 WRG, nicht aber das Grundwasser zu verstehen
Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ; der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu
Nach der eigenen Darstellung des Revisionswerbers war an diesem Nachmittag nur eine von üblicherweise drei Kanzleiangestellten anwesend und habe "eine über die normalen Maße hinausgehende Betriebsamkeit" geherrscht; es lagen demnach besondere Umstände vor; nun ist nach der Rsp des VwGH gerade in ...
Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO, aber auch des Zusammentreffens nach § 382e EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei ...
Wenn in § 10 oder § 32 WRG von "Grundwasser" die Rede ist, wird damit uneingeschränkt auf das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser iSd § 3 WRG und nicht auf Wassersysteme abgestellt; der Zweck von Baugrubensicherungen besteht idR in der Verhinderung von Einsturz, nachrutschendem ...
Der bloße Hinweis auf das Durchschlagen einer Rechtswidrigkeit im Familienverfahren auf sämtliche Familienmitglieder ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG darzulegen, wird damit doch weder eine konkrete Rechtsfrage aufgezeigt noch die begründete ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Der Anspruch nach § 67a Abs 6 ASVG auf elektronische Kontoeinsicht ist im Verwaltungsweg durchzusetzen
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO, aber auch des Zusammentreffens nach § 382e EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei ...
Der Anspruch nach § 67a Abs 6 ASVG auf elektronische Kontoeinsicht ist im Verwaltungsweg durchzusetzen

