Die Bestimmung des § 4 Abs 2 Kärntner Straßengesetz 1991 (nunmehr § 5 Kärntner Straßengesetz 2017), wonach ua neben Straßen angelegte Radwege idR einen Bestandteil der Straße bilden, aber auch zur selbständigen Straße erklärt werden können, galt und gilt ausdrücklich nicht für ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds stellt den contrarius actus zu seiner Bestellung dar; aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung auch der Namen der Mitglieder des beigeordneten Gläubigerausschusses muss zwingend auch die Enthebung eines ...
Die in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen; damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa ...
Auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen kann sich der Dienstgeber anderer Arbeitnehmer bedienen, um seine Fürsorgepflicht zu erfüllen; für diese haftet er dann nach § 1313a ABGB
Kann der Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über die Pfandbestellung durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden, kann auch für das Begehren auf Herausgabe einer bereits unterfertigten Pfandbestellungsurkunde nichts anderes gelten
Es unterliegt keinerlei Zweifel, dass das AußStrG heute ein vollwertiges, eigenständiges zivilgerichtliches Erkenntnisverfahren normiert
Soweit ein Fremder auf Grund eines Staatsvertrages österreichischen Staatsbürgern nach § 3a Abs 2 Z 1 BPGG gleichgestellt ist, muss nicht kumulativ einer der in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannten Aufenthaltstitel vorliegen
Die Bestimmung des § 4 Abs 2 Kärntner Straßengesetz 1991 (nunmehr § 5 Kärntner Straßengesetz 2017), wonach ua neben Straßen angelegte Radwege idR einen Bestandteil der Straße bilden, aber auch zur selbständigen Straße erklärt werden können, galt und gilt ausdrücklich nicht für ...
Auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen kann sich der Dienstgeber anderer Arbeitnehmer bedienen, um seine Fürsorgepflicht zu erfüllen; für diese haftet er dann nach § 1313a ABGB
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Kann der Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über die Pfandbestellung durch ein Verbot nach § 382 Z 6 EO gesichert werden, kann auch für das Begehren auf Herausgabe einer bereits unterfertigten Pfandbestellungsurkunde nichts anderes gelten
Die Enthebung eines Gläubigerausschussmitglieds stellt den contrarius actus zu seiner Bestellung dar; aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung auch der Namen der Mitglieder des beigeordneten Gläubigerausschusses muss zwingend auch die Enthebung eines ...
Es unterliegt keinerlei Zweifel, dass das AußStrG heute ein vollwertiges, eigenständiges zivilgerichtliches Erkenntnisverfahren normiert
Die in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen; damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa ...
Soweit ein Fremder auf Grund eines Staatsvertrages österreichischen Staatsbürgern nach § 3a Abs 2 Z 1 BPGG gleichgestellt ist, muss nicht kumulativ einer der in § 3a Abs 2 Z 4 BPGG genannten Aufenthaltstitel vorliegen

