Eine zusätzliche Kontaktzeit des Vaters von rund 3 Tagen pro Jahr stellt keine relevante Änderung der bisherigen Verhältnisse dar
Betreffend die vom Kläger ab 2003 geleisteten Kreditrückzahlungen haben die Parteien eine als Vereinbarung zu wertende Regelung getroffen; nachdem der Kläger ab 2003 bei der Beklagten offiziell gemeldet war, haben die Parteien nämlich ihre finanzielle Situation besprochen: „Die Beklagte ...
Dem am Vorprozess nicht beteiligten zweiten Schädiger, dem auch nicht der Streit verkündet wurde, steht im Regressprozess der Einwand offen, dass die im Vorprozess vorgenommene Einzelabwägung zu seinem Nachteil unrichtig ist
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Tatsache, dass der Antragsteller selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft durch ihn selbst bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Benützungsregelung nicht entgegen
Die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang bereits erfüllte Ansprüche auf den zahlenden Haftpflichtversicherer übergegangen sind und ob er diese gegen einen weiteren Schädiger und dessen Versicherer geltend machen kann, richtet sich nach dem gem Art 7 Rom I-VO anzuwendenden Recht
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Nach der hg Judikatur liegt die Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hausverwalters gem § 18 Abs 4 Wr FLKG, dass die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde, nur dann nicht vor, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine ...
Eine zusätzliche Kontaktzeit des Vaters von rund 3 Tagen pro Jahr stellt keine relevante Änderung der bisherigen Verhältnisse dar
Die Tatsache, dass der Antragsteller selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft durch ihn selbst bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Benützungsregelung nicht entgegen
Betreffend die vom Kläger ab 2003 geleisteten Kreditrückzahlungen haben die Parteien eine als Vereinbarung zu wertende Regelung getroffen; nachdem der Kläger ab 2003 bei der Beklagten offiziell gemeldet war, haben die Parteien nämlich ihre finanzielle Situation besprochen: „Die Beklagte ...
Die Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfang bereits erfüllte Ansprüche auf den zahlenden Haftpflichtversicherer übergegangen sind und ob er diese gegen einen weiteren Schädiger und dessen Versicherer geltend machen kann, richtet sich nach dem gem Art 7 Rom I-VO anzuwendenden Recht
Dem am Vorprozess nicht beteiligten zweiten Schädiger, dem auch nicht der Streit verkündet wurde, steht im Regressprozess der Einwand offen, dass die im Vorprozess vorgenommene Einzelabwägung zu seinem Nachteil unrichtig ist
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Nach der hg Judikatur liegt die Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Hausverwalters gem § 18 Abs 4 Wr FLKG, dass die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde, nur dann nicht vor, wenn der Hauseigentümer, obwohl er wusste, dass eine ...

