Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandsituation gem § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage
Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen anderer Gerichte können für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG nicht herangezogen werden, weil nach dieser Norm nur ein Widerspruch zur Rsp des VwGH eine grundsätzliche Rechtsfrage begründen kann
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Selbst der OGH hat eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht vorliegen; das 2. ErwSchG führte – mit Ausnahme des Austausches des Begriffs ...
Erkenntnisse der VwG werde mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig; damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet; dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung ist nur dann ein Oppositionsgrund, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist; die Eventualmaxime erfordert die Behauptungen aller dem Verpflichteten zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen ...
Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, sind nicht selbständig anfechtbar; anfechtbare Beschlüsse setzen die Errichtung des Inventars und einen danach gestellten Antrag voraus
Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandsituation gem § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und ist somit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, also keine grundsätzliche Rechtsfrage
Erkenntnisse der VwG werde mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig; damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet; dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts
Die vom Revisionswerber angeführten Entscheidungen anderer Gerichte können für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG nicht herangezogen werden, weil nach dieser Norm nur ein Widerspruch zur Rsp des VwGH eine grundsätzliche Rechtsfrage begründen kann
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Die Unmöglichkeit der (Gegen-)Leistung ist nur dann ein Oppositionsgrund, wenn die Unmöglichkeit der Leistung nach dem im § 35 Abs 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten ist; die Eventualmaxime erfordert die Behauptungen aller dem Verpflichteten zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen ...
Selbst der OGH hat eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht vorliegen; das 2. ErwSchG führte – mit Ausnahme des Austausches des Begriffs ...
Beschlüsse, die im Verfahren zur Errichtung des Inventars gefasst werden, sind nicht selbständig anfechtbar; anfechtbare Beschlüsse setzen die Errichtung des Inventars und einen danach gestellten Antrag voraus

