Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Im Anwendungsbereich der EuZVO ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO (bzw § 10 ZustG) für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig
Neben § 83 GmbHG, der einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr vorsieht, kann sich die Gesellschaft auch auf allgemeines Bereicherungsrecht stützen; dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte fünfjährige ...
Aus § 29 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 ARHG oder aus § 213 Abs 1 StPO ergibt sich keine Verpflichtung zur amtswegigen Zustellung der Auslieferungsunterlagen
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Erstversion der Berufung litt nicht nur am Fehlen eines Rechtsmittelantrags, sondern war auch inhaltlich insoweit unvollständig, als die Ausführung des mit Punkt 1. (dem kein weiterer Punkt folgte) bezeichneten Rechtsmittelgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung mitten im Satz endete und ...
Das „Lassen“ in § 207 Abs 1 StGB ist als rein passiv zu verstehen (iSv „zu-lassen“ und nicht „veran-lassen“); anders demgegenüber das „Verleiten“ (in zB § 207 Abs 2 StGB)
Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Im Anwendungsbereich der EuZVO ist eine Zustellung ohne Zustellnachweis (samt Zustellfiktion), wie sie § 98 ZPO (bzw § 10 ZustG) für den Fall der Nichtbenennung eines Zustellbevollmächtigten vorsieht, unionsrechtswidrig
Die Erstversion der Berufung litt nicht nur am Fehlen eines Rechtsmittelantrags, sondern war auch inhaltlich insoweit unvollständig, als die Ausführung des mit Punkt 1. (dem kein weiterer Punkt folgte) bezeichneten Rechtsmittelgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung mitten im Satz endete und ...
Neben § 83 GmbHG, der einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr vorsieht, kann sich die Gesellschaft auch auf allgemeines Bereicherungsrecht stützen; dies ist insbesondere dann notwendig, wenn die in § 83 Abs 5 GmbHG normierte fünfjährige ...
Das „Lassen“ in § 207 Abs 1 StGB ist als rein passiv zu verstehen (iSv „zu-lassen“ und nicht „veran-lassen“); anders demgegenüber das „Verleiten“ (in zB § 207 Abs 2 StGB)
Aus § 29 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 ARHG oder aus § 213 Abs 1 StPO ergibt sich keine Verpflichtung zur amtswegigen Zustellung der Auslieferungsunterlagen
Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar

