§ 156 Abs 2 ABGB nF drückt aus, dass im Bereich des Namensrechts eigene Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, welche ab Mündigkeit vermutet wird, und gesetzliche Vertretungsmacht nicht nebeneinander bestehen können; Erziehungsberechtigte einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person haben ...
Die Nebenintervenientin hielt sich zwar im Jahr 2015 zur Pflege ihrer schwer kranken Mutter durchschnittlich vier bis fünf Tage pro Woche in der aufgekündigten Wohnung auf, kochte für ihre Mutter, erledigte Einkäufe und Bankgeschäfte für sie und übernachtete gelegentlich auch bei ihr, sie ...
Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ist, soweit ihr andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen, schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und zwischen verschiedenen Personen, die als (vermeintlich) Begünstigte Anspruch auf die ...
Die Bedeutung der Unterscheidung von Mangel- und Mangelfolgeschaden beschränkt sich auf die Frage, für welche Schäden der Vorrang der Verbesserung und des Austauschs gilt; die Beweislastregel des § 924 Satz 2 ABGB kommt hingegen in beiden Fällen zum Tragen; die Beweiserleichterung des § 924 ...
Die Nutzung eines Büros ist nur dann iSd § 30 Abs 2 Z 7 MRG eine regelmäßige Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, wenn sie während eines beachtlichen Zeitraums pro Jahr bzw während mehrerer Tage pro Woche erfolgt; eine andere Beurteilung mag gerechtfertigt sein, wenn sich eine geringere ...
Der „Vorzustand“ der versicherten Person ist dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallfolgen beeinflussen; ob der Versicherungsnehmer die Vorschäden schon vor dem Versicherungsfall als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig ...
Wenn der Versicherer nach den spezifischen Umständen des Falls erkennen kann, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde, und er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen kann, besteht kein Grund, die die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende ...
Bei der (verschuldensunabhängigen) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG ist ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG zu berücksichtigen
§ 156 Abs 2 ABGB nF drückt aus, dass im Bereich des Namensrechts eigene Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, welche ab Mündigkeit vermutet wird, und gesetzliche Vertretungsmacht nicht nebeneinander bestehen können; Erziehungsberechtigte einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person haben ...
Die Nutzung eines Büros ist nur dann iSd § 30 Abs 2 Z 7 MRG eine regelmäßige Verwendung zu geschäftlichen Zwecken, wenn sie während eines beachtlichen Zeitraums pro Jahr bzw während mehrerer Tage pro Woche erfolgt; eine andere Beurteilung mag gerechtfertigt sein, wenn sich eine geringere ...
Die Nebenintervenientin hielt sich zwar im Jahr 2015 zur Pflege ihrer schwer kranken Mutter durchschnittlich vier bis fünf Tage pro Woche in der aufgekündigten Wohnung auf, kochte für ihre Mutter, erledigte Einkäufe und Bankgeschäfte für sie und übernachtete gelegentlich auch bei ihr, sie ...
Der „Vorzustand“ der versicherten Person ist dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallfolgen beeinflussen; ob der Versicherungsnehmer die Vorschäden schon vor dem Versicherungsfall als schmerzhaft oder behandlungsbedürftig ...
Eine letztwillige Verfügung über die Begünstigung aus einer Lebensversicherung ist, soweit ihr andere Vereinbarungen nicht entgegenstehen, schon aufgrund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zulässig und zwischen verschiedenen Personen, die als (vermeintlich) Begünstigte Anspruch auf die ...
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Die Bedeutung der Unterscheidung von Mangel- und Mangelfolgeschaden beschränkt sich auf die Frage, für welche Schäden der Vorrang der Verbesserung und des Austauschs gilt; die Beweislastregel des § 924 Satz 2 ABGB kommt hingegen in beiden Fällen zum Tragen; die Beweiserleichterung des § 924 ...
Bei der (verschuldensunabhängigen) Haftung des Zahlungsdienstleisters nach § 46 Abs 1 ZaDiG ist ein allfälliges Mitverschulden des Zahlungsdienstnutzers wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 Abs 1 ZaDiG zu berücksichtigen

