Die Auffassung, den Beklagten treffe in der vorliegenden Fallkonstellation kein haftungsbegründendes Verhalten, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden; erfolgte der Biss doch im Zusammenhang damit, dass der Kläger, der als Hundetrainer über Wissen und Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügte und ...
Aus dem im Verfahren vorgelegten Eichschein dieses Messgerätes ergibt sich, dass eine Messunsicherheit von 5 % zu berücksichtigen ist; das VwG hat sich zur Begründung der von ihm angewendeten Messtoleranz auf eine aus dem Jahr 1987 stammende deutsche Rsp gestützt, ohne jedoch näher zu ...
Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch ...
§ 42 Abs 1 AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung; eine dieser Formen allein, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht
§ 107 Abs 1 dritter Satz WRG sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" ...
Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen; der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium ...
Betrifft die Aktenwidrigkeit einen für den Fall wesentlichen Punkt, ist das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Die Auffassung, den Beklagten treffe in der vorliegenden Fallkonstellation kein haftungsbegründendes Verhalten, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden; erfolgte der Biss doch im Zusammenhang damit, dass der Kläger, der als Hundetrainer über Wissen und Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügte und ...
§ 107 Abs 1 dritter Satz WRG sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" ...
Aus dem im Verfahren vorgelegten Eichschein dieses Messgerätes ergibt sich, dass eine Messunsicherheit von 5 % zu berücksichtigen ist; das VwG hat sich zur Begründung der von ihm angewendeten Messtoleranz auf eine aus dem Jahr 1987 stammende deutsche Rsp gestützt, ohne jedoch näher zu ...
Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen; der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium ...
Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch ...
Betrifft die Aktenwidrigkeit einen für den Fall wesentlichen Punkt, ist das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet
§ 42 Abs 1 AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung; eine dieser Formen allein, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht
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