Das Bestehen einer Ehe ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich
§ 62 Abs 4 AVG ermöglicht auch die Berichtigung von schriftlichen Ausfertigungen, die von der genehmigten Urschrift des Bescheides abweichen
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Die Auffassung, dass mit einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine neuen Rechte an Liegenschaften begründet werden können, ist durch stRsp gedeckt; es ist kein Grund erkennbar, weshalb ein Vorkaufsrecht in diesem Zusammenhang anders behandelt werden sollte als ein anderes ...
Nach stRsp des VwGH entfaltet die Begründung in anderen Verfahren gem § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen keine Bindungswirkung
War der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, der in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden, weshalb schon insofern die ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Unsubstanziiertes Bestreiten ist im Regelfall dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen iSd § 267 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren
Das Bestehen einer Ehe ist nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 5 AsylG 2005 für die Qualifikation von Ehepartnern als Familienangehörige maßgeblich
Nach stRsp des VwGH entfaltet die Begründung in anderen Verfahren gem § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen keine Bindungswirkung
§ 62 Abs 4 AVG ermöglicht auch die Berichtigung von schriftlichen Ausfertigungen, die von der genehmigten Urschrift des Bescheides abweichen
War der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, der in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, konnte von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden, weshalb schon insofern die ...
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Die Auffassung, dass mit einer Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine neuen Rechte an Liegenschaften begründet werden können, ist durch stRsp gedeckt; es ist kein Grund erkennbar, weshalb ein Vorkaufsrecht in diesem Zusammenhang anders behandelt werden sollte als ein anderes ...
Unsubstanziiertes Bestreiten ist im Regelfall dann als Zugeständnis der vom Prozessgegner behaupteten Tatsachen iSd § 267 Abs 1 ZPO anzusehen, wenn es der Partei leicht möglich wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren

