Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen; das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen ...
Die Klägerin nahm das Pflegegeld gerade nicht für sich in Anspruch; sie verzichtete vielmehr erkennbar auf die Verwendung des Pflegegeldes für eigene Bedürfnisse; in Folge dessen kann das Pflegegeld nicht als Eigeneinkommen der Klägerin gewertet werden
Ein Grundsatz, wonach eine Kommunikation der Eltern per SMS und E-Mail für eine sinnvolle Ausübung einer beiderseitigen Obsorge nicht genüge, besteht nicht; vielmehr kommt es für eine verantwortungsvolle Kommunikation in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch an ...
Ein urkundlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis der als Organ einer juristischen Person handelnden natürlichen Person(en) ist selbst bei Eintragungen, die zu Lasten der juristischen Person erfolgen sollen, nicht grundsätzlich, sondern nur im Fall begründeter Bedenken zu fordern
Die Beurteilung der Passivlegitimation bei § 43 ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden; genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das ...
Ausgehend von den Feststellungen, wonach die Beklagte mit den Freizeitaktivitäten des Klägers, an denen sie sich nicht beteiligte, unzufrieden war, sich aber weniger um gemeinsame Aktivitäten bemühte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein kausaler und schuldhafter ...
Der bloße Abschluss eines Schenkungsvertrags zwischen der Verstorbenen und F***** verschaffte diesem noch nicht die Stellung eines außerbücherlichen Eigentümers, sondern lediglich einen Titel auf Erwerb des dinglichen Rechts; die Alleinerbin der grundbücherlichen Eigentümerin wäre zwar ...
Wird bereits grundsätzlich die Einverleibungsfähigkeit eines Gebrauchsrechts als Grunddienstbarkeit verneint, kommt es nicht darauf an, ob es dann auch einer Befristung dieses Rechts bedarf, wenn sich die Dienstbarkeitsverpflichtete den Gebrauch in einem gewissen Umfang vorbehalten hat
Unter den Begriff des Geheimnisses fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen; das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich somit auf alle für andere Personen ...
Die Beurteilung der Passivlegitimation bei § 43 ABGB richtet sich nach jenen Grundsätzen, die für Fälle mittelbarer Beteiligung an der Störung entwickelt wurden; genauso wie derjenige, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch eigenes Verhalten gefördert oder ermöglicht hat, für das ...
Die Klägerin nahm das Pflegegeld gerade nicht für sich in Anspruch; sie verzichtete vielmehr erkennbar auf die Verwendung des Pflegegeldes für eigene Bedürfnisse; in Folge dessen kann das Pflegegeld nicht als Eigeneinkommen der Klägerin gewertet werden
Ausgehend von den Feststellungen, wonach die Beklagte mit den Freizeitaktivitäten des Klägers, an denen sie sich nicht beteiligte, unzufrieden war, sich aber weniger um gemeinsame Aktivitäten bemühte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei ein kausaler und schuldhafter ...
Ein Grundsatz, wonach eine Kommunikation der Eltern per SMS und E-Mail für eine sinnvolle Ausübung einer beiderseitigen Obsorge nicht genüge, besteht nicht; vielmehr kommt es für eine verantwortungsvolle Kommunikation in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch an ...
Der bloße Abschluss eines Schenkungsvertrags zwischen der Verstorbenen und F***** verschaffte diesem noch nicht die Stellung eines außerbücherlichen Eigentümers, sondern lediglich einen Titel auf Erwerb des dinglichen Rechts; die Alleinerbin der grundbücherlichen Eigentümerin wäre zwar ...
Ein urkundlicher Nachweis der Vertretungsbefugnis der als Organ einer juristischen Person handelnden natürlichen Person(en) ist selbst bei Eintragungen, die zu Lasten der juristischen Person erfolgen sollen, nicht grundsätzlich, sondern nur im Fall begründeter Bedenken zu fordern
Wird bereits grundsätzlich die Einverleibungsfähigkeit eines Gebrauchsrechts als Grunddienstbarkeit verneint, kommt es nicht darauf an, ob es dann auch einer Befristung dieses Rechts bedarf, wenn sich die Dienstbarkeitsverpflichtete den Gebrauch in einem gewissen Umfang vorbehalten hat

