Mangels Definition einer Kleingarage in den maßgebenden Rechtsvorschriften (OÖ BauTG) ist auf den fachlichen Sprachgebrauch zurückzugreifen, nach dem eine Garage mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 als "Kleingarage" anzusehen ist.
Bei der Geschoßflächenzahl handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gem § 31 Abs 4 OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht zukommt
Im Verfahren vor dem VwGH ist die Vertretung einer Amtspartei durch einen von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht unzulässig
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Beim "Keller" ist - zum Unterschied von dem gesetzlich definierten Kellergeschoß - auf den jeweiligen Raum abzustellen; ein Raum, der sich zwar im "Kellergeschoß" befindet, selbst aber nicht in das Gelände hineinreicht, zählt nicht zum "Keller"; maßgeblich ist dabei das "umliegende", also das ...
Von zwingenden öffentlichen Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten; der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Die Revisionswerber führen aus, dass im Falle ihres Obsiegens bis zu einem allenfalls exekutiven Abbruch des dann baukonsenswidrig errichteten Bauwerkes Jahre vergehen könnten; hier ist es nun von Bedeutung, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Behörden den gesetzlichen Zustand herstellen ...
Mangels Definition einer Kleingarage in den maßgebenden Rechtsvorschriften (OÖ BauTG) ist auf den fachlichen Sprachgebrauch zurückzugreifen, nach dem eine Garage mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 als "Kleingarage" anzusehen ist.
Beim "Keller" ist - zum Unterschied von dem gesetzlich definierten Kellergeschoß - auf den jeweiligen Raum abzustellen; ein Raum, der sich zwar im "Kellergeschoß" befindet, selbst aber nicht in das Gelände hineinreicht, zählt nicht zum "Keller"; maßgeblich ist dabei das "umliegende", also das ...
Bei der Geschoßflächenzahl handelt es sich um eine Bestimmung über die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, auf deren Einhaltung den Nachbarn gem § 31 Abs 4 OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht zukommt
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Die Revisionswerber führen aus, dass im Falle ihres Obsiegens bis zu einem allenfalls exekutiven Abbruch des dann baukonsenswidrig errichteten Bauwerkes Jahre vergehen könnten; hier ist es nun von Bedeutung, dass zwar davon auszugehen ist, dass die Behörden den gesetzlichen Zustand herstellen ...

