Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist
Die zweijährige Frist nach § 68 Abs 2 ASVG konnte erst nach Abschluss des Verfahrens betreffend die strittige Beitragsschuld zu laufen beginnen; die GKK hatte bereits mit der Erlassung des Rückstandsausweises vom 28. April 2014 eine Einbringungsmaßnahme gesetzt, an die sich auf Grund der ...
Die fehlende Integration der Familie kann minderjährigen Revisionswerbern nicht zugerechnet werden
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Es reicht nach der Rsp des VwGH zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt, das Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen
Entscheidend für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber im Zeitraum vom 31. Jänner 2012 bis 7. März 2012 die streitgegenständliche Wohnung W4 als Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG diente, ist, ob weiterhin die Voraussetzungen für einen Wohnsitz iSd § 26 BAO erfüllt waren und zudem ...
Von der Dauer des Verfahrens hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ab; Verzögerungen im Verfahren vor dem BVwG wären vielmehr mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen gewesen
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist
Es reicht nach der Rsp des VwGH zur Konkretisierung der Tatzeit nach § 103 Abs 2 KFG aus, wenn sich aus dem Spruch jedenfalls das Anfragedatum ergibt, das Datum der Zustellung der Aufforderung iSd § 103 Abs 2 KFG braucht daneben indes nicht im Spruch aufzuscheinen
Die zweijährige Frist nach § 68 Abs 2 ASVG konnte erst nach Abschluss des Verfahrens betreffend die strittige Beitragsschuld zu laufen beginnen; die GKK hatte bereits mit der Erlassung des Rückstandsausweises vom 28. April 2014 eine Einbringungsmaßnahme gesetzt, an die sich auf Grund der ...
Entscheidend für die Beurteilung, ob dem Revisionswerber im Zeitraum vom 31. Jänner 2012 bis 7. März 2012 die streitgegenständliche Wohnung W4 als Hauptwohnsitz iSd § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG diente, ist, ob weiterhin die Voraussetzungen für einen Wohnsitz iSd § 26 BAO erfüllt waren und zudem ...
Die fehlende Integration der Familie kann minderjährigen Revisionswerbern nicht zugerechnet werden
Von der Dauer des Verfahrens hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ab; Verzögerungen im Verfahren vor dem BVwG wären vielmehr mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen gewesen
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