Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt, ohne dass ein subjektives ...
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, (auch) der Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern auf Ersatz der Aufwendungen für die Behebung des ernsten Schadens des Hauses iSd § 32 Abs 1 WEG 2002 sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klage und Exekutionsführung ...
Dem Geschäftsherrn dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet; die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen
Die Klägerin kaufte regelmäßig in jenem Drogeriemarkt ein, vor dem sich ihr Sturz ereignete; sie kannte auch die Einkaufswagenremise; dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Gesamtkonstruktion der Remise – bestehend aus einem erhöhten Kopfteil, dem seitlich verlaufenden Metallrohr ...
Nach dem festgestellten Sachverhalt blieb die Erstantragsgegnerin nach Übernahme der Verwaltung iZm den von der Vorverwaltung anlässlich der Rechnungslegung und Herausgabe der Rücklage (§ 31 Abs 3 WEG 2002) vorgenommenen Abzügen im Ausmaß von rund 46.000 EUR und den diesen Abzügen angeblich ...
Für die Nutzwertfestsetzung kommt es nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten an, sondern auf die konkrete (rechtskonforme) Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehör-Wohnungseigentum oder allgemeinen Teil; daher kann in einem Verfahren nach § 9 Abs 2 bzw Abs 3 WEG 2002 von der ...
Das Berufungsgericht ging erkennbar davon aus, das ein sorgfältiger Parkplatzbenutzer unverzüglich nach dem Erkennen der Vereisung Abhilfe von der Hotelrezeption geholt hätte, nicht erst nach erfolgtem Erreichen des eigenen Fahrzeugs auf dem vereisten Teil des Parkplatzes; auch die Beurteilung, ...
Der festgestellte Seitenversatz von 1,4 m ist nicht mehr nur als „geringfügiges Ausschwenken“ eines einspurigen Fahrzeugs, sondern „ein mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbares Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung“ iSv 2 Ob 30/99x zu werten
Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn die Obsorgepflicht nicht erfüllt oder gröblich vernachlässigt wird oder sonst schutzwürdige Interessen des Kindes ernstlich und konkret gefährdet werden, wobei die objektive Nichterfüllung oder Vernachlässigung genügt, ohne dass ein subjektives ...
Nach dem festgestellten Sachverhalt blieb die Erstantragsgegnerin nach Übernahme der Verwaltung iZm den von der Vorverwaltung anlässlich der Rechnungslegung und Herausgabe der Rücklage (§ 31 Abs 3 WEG 2002) vorgenommenen Abzügen im Ausmaß von rund 46.000 EUR und den diesen Abzügen angeblich ...
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, (auch) der Anspruch der Eigentümergemeinschaft gegenüber den Wohnungseigentümern auf Ersatz der Aufwendungen für die Behebung des ernsten Schadens des Hauses iSd § 32 Abs 1 WEG 2002 sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Klage und Exekutionsführung ...
Für die Nutzwertfestsetzung kommt es nicht nur auf die abstrakte Tauglichkeit von Objekten an, sondern auf die konkrete (rechtskonforme) Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehör-Wohnungseigentum oder allgemeinen Teil; daher kann in einem Verfahren nach § 9 Abs 2 bzw Abs 3 WEG 2002 von der ...
Dem Geschäftsherrn dürfen keine Vorteile aufgedrängt werden, die er nach seinen persönlichen Verhältnissen als Nachteil empfindet; die Bereicherung muss bei vernünftiger Beurteilung dem erkennbaren (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn und seinen Interessen entsprechen
Das Berufungsgericht ging erkennbar davon aus, das ein sorgfältiger Parkplatzbenutzer unverzüglich nach dem Erkennen der Vereisung Abhilfe von der Hotelrezeption geholt hätte, nicht erst nach erfolgtem Erreichen des eigenen Fahrzeugs auf dem vereisten Teil des Parkplatzes; auch die Beurteilung, ...
Die Klägerin kaufte regelmäßig in jenem Drogeriemarkt ein, vor dem sich ihr Sturz ereignete; sie kannte auch die Einkaufswagenremise; dass das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Gesamtkonstruktion der Remise – bestehend aus einem erhöhten Kopfteil, dem seitlich verlaufenden Metallrohr ...
Der festgestellte Seitenversatz von 1,4 m ist nicht mehr nur als „geringfügiges Ausschwenken“ eines einspurigen Fahrzeugs, sondern „ein mit Richtungsänderungen mehrspuriger Fahrzeuge vergleichbares Abgehen von der eingenommenen Fahrtrichtung“ iSv 2 Ob 30/99x zu werten

