BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die aktuelle Fassung der (einen) geänderten Stiftungsurkunde kann sich aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben; Regelungsanliegen des § 39 Abs 3 PSG ist es, beim Firmenbuch jederzeit ohne fehleranfällige Kompilierungsmaßnahmen den aktuellen Inhalt der ...
Die Übergabe an den Frachtführer begründet noch kein Inverkehrbringen der Markenwaren im EWR
Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt
Zur Beurteilung des Pflegegeldanspruchs einer Person nach § 3a BPGG, die eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht und zu deren Gunsten in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung für Angehörige besteht, ist die konkrete Prüfung, ob bei ...
Unterbleiben nach der Stiftungszusatzurkunde Zuwendungen an einen Begünstigten, weil er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, „das eine Erbunwürdigkeit oder einen Enterbungsgrund gegenüber den Stiftern“ darstellt, so stehen diesem auch Zivilrecht Nebenrechte wie etwa Auskunfts- und ...
Das Referat der entscheidenden Tatsachen gem § 260 Abs 1 Z 1 StPO hat den Zweck, Urteilsfeststellungen in dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang deklarativ und resümierend darzustellen
Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Zur Beurteilung des Pflegegeldanspruchs einer Person nach § 3a BPGG, die eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht und zu deren Gunsten in der österreichischen gesetzlichen Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung für Angehörige besteht, ist die konkrete Prüfung, ob bei ...
Die aktuelle Fassung der (einen) geänderten Stiftungsurkunde kann sich aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben; Regelungsanliegen des § 39 Abs 3 PSG ist es, beim Firmenbuch jederzeit ohne fehleranfällige Kompilierungsmaßnahmen den aktuellen Inhalt der ...
Unterbleiben nach der Stiftungszusatzurkunde Zuwendungen an einen Begünstigten, weil er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, „das eine Erbunwürdigkeit oder einen Enterbungsgrund gegenüber den Stiftern“ darstellt, so stehen diesem auch Zivilrecht Nebenrechte wie etwa Auskunfts- und ...
Die Übergabe an den Frachtführer begründet noch kein Inverkehrbringen der Markenwaren im EWR
Das Referat der entscheidenden Tatsachen gem § 260 Abs 1 Z 1 StPO hat den Zweck, Urteilsfeststellungen in dem für die Subsumtion (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) entscheidenden Umfang deklarativ und resümierend darzustellen
Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt
Die Bestimmung des § 246 Abs 3 Z 1 ABGB ist auf den Fall, dass die Bestellung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters von vornherein unzulässig war, analog anzuwenden

