An die Begründung der Berufung durch eine rechtsunkundige, unvertretene Partei sind keine allzu großen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung bekämpft
Eine Niederlassung iSd Art 5 LGVÜ liegt auch vor, wenn die Tochtergesellschaft im Namen der Muttergesellschaft verhandeln und Geschäfte abschließen darf
Das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, hängt vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft ab
Die fehlende Meinungsvielfalt im Aufsichtsrat bildet ebensowenig einen Abberufungsgrund nach § 30b Abs 5 GmbHG wie eine ohnehin offengelegte Gutachtertätigkeit für den Mehrheitsgesellschafter
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Für das Anerkennungshindernis des Art 23 Abs 2 lit b KSÜ, dass dem Kind keine Möglichkeit eingeräumt worden wurde, im (Obsorge-)Verfahren gehört zu werden, kommt es auf das österreichische Recht als Maßstab für eine Versagung der Anerkennung und somit § 105 Abs 2 AußStrG an
Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO; sie erlöschen daher nicht durch die Eröffnung des ...
Die Unterdrückung von Kfz-Kennzeichentafeln ist keine typische Begleittat zu einem Autodiebstahl und daher nach § 229 Abs 1 StGB gesondert strafbar
An die Begründung der Berufung durch eine rechtsunkundige, unvertretene Partei sind keine allzu großen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung bekämpft
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Eine Niederlassung iSd Art 5 LGVÜ liegt auch vor, wenn die Tochtergesellschaft im Namen der Muttergesellschaft verhandeln und Geschäfte abschließen darf
Für das Anerkennungshindernis des Art 23 Abs 2 lit b KSÜ, dass dem Kind keine Möglichkeit eingeräumt worden wurde, im (Obsorge-)Verfahren gehört zu werden, kommt es auf das österreichische Recht als Maßstab für eine Versagung der Anerkennung und somit § 105 Abs 2 AußStrG an
Das Erlöschen eines exekutiven Pfandrechts als Folge eines Einstellungsbeschlusses, der ohne Zustimmung des betreibenden Gläubigers ergangen ist, hängt vom Eintritt dessen formeller Rechtskraft ab
Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO; sie erlöschen daher nicht durch die Eröffnung des ...
Die fehlende Meinungsvielfalt im Aufsichtsrat bildet ebensowenig einen Abberufungsgrund nach § 30b Abs 5 GmbHG wie eine ohnehin offengelegte Gutachtertätigkeit für den Mehrheitsgesellschafter
Die Unterdrückung von Kfz-Kennzeichentafeln ist keine typische Begleittat zu einem Autodiebstahl und daher nach § 229 Abs 1 StGB gesondert strafbar

