Die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat muss (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren
Der mit § 45 Abs 2 AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Mögliche Ansprüche der Verlassenschaft, die allenfalls in einem Streitverfahren durchgesetzt werden müssen, stehen der Einantwortung nicht entgegen; ist die Einantwortung möglich, so ist es im Regelfall nicht erforderlich, durch Bestellung eines Verlassenschaftskurators für eine Vertretung des ...
Bei der Übertragung einer Fristvormerkung in den für die Wahrnehmung der Frist ausschlaggebenden Kanzleikalender handelt es sich nicht um einen rein manipulativen Vorgang; es ist vom Wiedereinsetzungswerber darzulegen, welches Kontrollsystem hinsichtlich der für die tatsächliche Fristwahrnehmung ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO durch Bezugnahme auf AGB, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, ist zwar entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt; dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen ...
Bei der Anordnung von Maßnahmen iSd § 181 Abs 1 ABGB ist zwar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; § 107 Abs 2 AußStrG erlaubt eine vorläufige Obsorgeentscheidung aber nach Maßgabe des Kindeswohls ua zur Schaffung von Rechtsklarheit; entgegen der Ansicht der ...
Die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat muss (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein, damit diese in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren
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