Nach stRsp kommt im Sachwalterschaftsverfahren (jetzt: Erwachsenenschutzverfahren) dritten Personen kein Antragsrecht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden
Mangelt es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlussergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was eigentlich beschlossen wurde
Im Fall des Miteigentums an der Emissionsquelle kann der Miteigentümer nicht schlechter stehen als bei Alleineigentum seines Gegners
Der Vermieter kann eine ihm gegenüber verjährte Forderung nicht auf seine Mieter überwälzen, auch wenn er sie als Naturalobligation beglichen hat
§ 21 Abs 2 JN, wonach Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind und jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes den Ausschluss von der Geltendmachung bewirkt, gilt im Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht
Ansuchen auf Verlängerung der Dauer einer bereits bewilligten Rechtshilfemaßnahme unterliegen nicht denselben inhaltlichen und formellen Erfordernissen wie das ursprüngliche Ersuchen
Da § 364b ABGB eine Sonderregel für (negative) Immissionen ist, sind die zu § 364 ABGB entwickelten Grundsätze anzuwenden; daher richtet sich der Anspruch auf Unterlassung des Eingriffs, wenn nicht wegen einer schon eingetretenen Vertiefung Wiederherstellung begehrt wird
Der Qualifikation als Gemeinschaftsanlage schadet es nicht, wenn die Heizanlage zuletzt nur noch von einem Mieter genutzt wurde; der Beginn der Präklusivfrist des § 21 Abs 4 MRG setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter die Rechnungen vorlegen kann
Nach stRsp kommt im Sachwalterschaftsverfahren (jetzt: Erwachsenenschutzverfahren) dritten Personen kein Antragsrecht zu; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden
§ 21 Abs 2 JN, wonach Ablehnungsgründe sofort nach ihrem Bekanntwerden vorzubringen sind und jede Einlassung in die Verhandlung oder Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes den Ausschluss von der Geltendmachung bewirkt, gilt im Ablehnungsverfahren nach § 589 ZPO nicht
Mangelt es an der Feststellung eines bestimmten Beschlussergebnisses durch einen Vorsitzenden oder gingen die Gesellschafter nicht übereinstimmend von einem bestimmten Beschlussergebnis aus, so ist die Feststellungsklage ein geeignetes Mittel zur Klärung der Frage, was eigentlich beschlossen wurde
Ansuchen auf Verlängerung der Dauer einer bereits bewilligten Rechtshilfemaßnahme unterliegen nicht denselben inhaltlichen und formellen Erfordernissen wie das ursprüngliche Ersuchen
Im Fall des Miteigentums an der Emissionsquelle kann der Miteigentümer nicht schlechter stehen als bei Alleineigentum seines Gegners
Da § 364b ABGB eine Sonderregel für (negative) Immissionen ist, sind die zu § 364 ABGB entwickelten Grundsätze anzuwenden; daher richtet sich der Anspruch auf Unterlassung des Eingriffs, wenn nicht wegen einer schon eingetretenen Vertiefung Wiederherstellung begehrt wird
Der Vermieter kann eine ihm gegenüber verjährte Forderung nicht auf seine Mieter überwälzen, auch wenn er sie als Naturalobligation beglichen hat
Der Qualifikation als Gemeinschaftsanlage schadet es nicht, wenn die Heizanlage zuletzt nur noch von einem Mieter genutzt wurde; der Beginn der Präklusivfrist des § 21 Abs 4 MRG setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter die Rechnungen vorlegen kann

