§ 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist
Schon dem Wortlaut des § 16 Abs 8 Satz 1 und 2 MRG nach sind nur bestimmte Einwendungen, nämlich Verstöße gegen die gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften der Präklusion unterstellt; die Präklusionsregelung verfolgt demnach nicht das Ziel, zivilrechtlich gänzlich unwirksame Vereinbarungen ...
Ein Eingriff in das Liegenschaftseigentum liegt auch dann vor, wenn Lkw zwar nicht unmittelbar auf der Zufahrt zum Grundstück, sondern in einiger Entfernung von diesem auf der Gemeindestraße so parken, dass das Zu- und Abfahren zu und von der Liegenschaft unmöglich ist
Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienmakler den Miet- und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet und es somit nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher liegt, die ...
Wird der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich nicht mehr auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, so dient die von ihm bezogene Abfertigung der Sicherung seines Lebensstandards und ist auf den der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung der Zahlung eines zusätzlichen Mietzinses für den Zubau, den die Antragstellerin mit Zustimmung der Antragsgegnerin auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten errichtet hat, stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit ...
Zweifel, ob eine schlüssige Auftragserteilung erfolgt ist, gehen stets zu Lasten des Maklers, der für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrags beweispflichtig ist; die Einschätzung, mit Überlegung aller Umstände habe der Beklagte davon ausgehen können, dass der Kläger für den Verkäufer ...
Bei Verschlechterung der Kaufsache (hier durch Widmungsänderung), die weniger als den halben Wert betrifft, trägt die Gefahr bis zum maßgeblichen Stichtag der Besitzer; der Kaufpreis ist verhältnismäßig zu mindern; ein Rücktrittsrecht hat der Erwerber nicht
§ 97 ABGB kann einen Zahlungsanspruch begründen, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist
Wird der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich nicht mehr auf den Arbeitsmarkt zurückkehren, so dient die von ihm bezogene Abfertigung der Sicherung seines Lebensstandards und ist auf den der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Zeitraum aufzuteilen
Schon dem Wortlaut des § 16 Abs 8 Satz 1 und 2 MRG nach sind nur bestimmte Einwendungen, nämlich Verstöße gegen die gesetzlichen Zinsbildungsvorschriften der Präklusion unterstellt; die Präklusionsregelung verfolgt demnach nicht das Ziel, zivilrechtlich gänzlich unwirksame Vereinbarungen ...
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung der Zahlung eines zusätzlichen Mietzinses für den Zubau, den die Antragstellerin mit Zustimmung der Antragsgegnerin auf eigenen Wunsch und auf eigene Kosten errichtet hat, stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit ...
Ein Eingriff in das Liegenschaftseigentum liegt auch dann vor, wenn Lkw zwar nicht unmittelbar auf der Zufahrt zum Grundstück, sondern in einiger Entfernung von diesem auf der Gemeindestraße so parken, dass das Zu- und Abfahren zu und von der Liegenschaft unmöglich ist
Zweifel, ob eine schlüssige Auftragserteilung erfolgt ist, gehen stets zu Lasten des Maklers, der für das Zustandekommen des Vermittlungsauftrags beweispflichtig ist; die Einschätzung, mit Überlegung aller Umstände habe der Beklagte davon ausgehen können, dass der Kläger für den Verkäufer ...
Von einer zumindest drohenden Verwendung der Formblätter kann nicht gesprochen werden, wenn ein Immobilienmakler den Miet- und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet und es somit nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher liegt, die ...
Bei Verschlechterung der Kaufsache (hier durch Widmungsänderung), die weniger als den halben Wert betrifft, trägt die Gefahr bis zum maßgeblichen Stichtag der Besitzer; der Kaufpreis ist verhältnismäßig zu mindern; ein Rücktrittsrecht hat der Erwerber nicht

