Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Im Verteilungsverfahren sind lediglich Umstände zu berücksichtigen, die mit dem vormaligen Miteigentum in Zusammenhang stehen und zu einer Erhöhung oder Verringerung des abstrakt erzielbaren Meistbots führen können; sonstige wechselseitige Ansprüche der Miteigentümer sind außerhalb des ...
Gleichzeitig mit der Abweisung der vom Vater beantragten Verhängung eines Zwangsmittels wurde vom Erstgericht das Kontaktrecht – von den Eltern unbekämpft und damit rechtskräftig – neu geregelt; die Beurteilung des Rekursgerichts, dass Zwangsmittel (als Beugestrafen) zur Durchsetzung eines ...
Wenngleich § 230 AktG nur auf den Verschmelzungs- bzw Umwandlungsbeschluss selbst Bezug nimmt, schließt der Bestandschutz auch vorgelagerte Beschlüsse ein, wenn diese die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Bereicherungsklage des Gläubigers muss sich auf einen neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist, denn andernfalls wäre die Klage ein Eingriff in die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses
Unter der Voraussetzung, dass die beabsichtigte Prozessführung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erschienen wäre, wäre der GmbH die Verfahrenshilfe bewilligt worden, wenn auch die Gesellschafter nicht die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel hätten aufbringen können; ...
Erlischt die AG während des Anfechtungsprozesses (hier durch Verschmelzung), so versteht sich das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers nicht mehr von selbst, sofern der angefochtene Beschluss nicht in der übernehmenden Gesellschaft fortwirkt
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Im Verteilungsverfahren sind lediglich Umstände zu berücksichtigen, die mit dem vormaligen Miteigentum in Zusammenhang stehen und zu einer Erhöhung oder Verringerung des abstrakt erzielbaren Meistbots führen können; sonstige wechselseitige Ansprüche der Miteigentümer sind außerhalb des ...
Die Bereicherungsklage des Gläubigers muss sich auf einen neuen Tatbestand gründen, der bei der Verteilung nicht in Betracht kam und worüber deshalb auch nicht entschieden worden ist, denn andernfalls wäre die Klage ein Eingriff in die formelle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses
Gleichzeitig mit der Abweisung der vom Vater beantragten Verhängung eines Zwangsmittels wurde vom Erstgericht das Kontaktrecht – von den Eltern unbekämpft und damit rechtskräftig – neu geregelt; die Beurteilung des Rekursgerichts, dass Zwangsmittel (als Beugestrafen) zur Durchsetzung eines ...
Unter der Voraussetzung, dass die beabsichtigte Prozessführung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erschienen wäre, wäre der GmbH die Verfahrenshilfe bewilligt worden, wenn auch die Gesellschafter nicht die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel hätten aufbringen können; ...
Wenngleich § 230 AktG nur auf den Verschmelzungs- bzw Umwandlungsbeschluss selbst Bezug nimmt, schließt der Bestandschutz auch vorgelagerte Beschlüsse ein, wenn diese die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“
Erlischt die AG während des Anfechtungsprozesses (hier durch Verschmelzung), so versteht sich das Rechtsschutzinteresse des Anfechtungsklägers nicht mehr von selbst, sofern der angefochtene Beschluss nicht in der übernehmenden Gesellschaft fortwirkt

