Für ein „wissentliches Abweichen von den Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers“ kommt es nicht darauf an, dass der VN die Verbotsvorschrift in ihrem genauen Wortlaut oder ihrem genauen Umfang kannte; wesentlich ist allein das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise
Der Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses obliegt allein dem Gericht und ist damit begrifflich nicht von der vertraglichen Leistungspflicht eines Rechtsanwalts umfasst; inwieweit die Beklagte durch das Unterlassen einer Kontrolle des Grundbuchsauszugs auf Übereinstimmung mit dem ...
Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird
Es ist nicht Sache des VwGH, allfälligen Zweifeln des VwG an einer Validierbarkeit einer elektronischen Amtssignatur einer vor diesem angefochtenen Erledigung nachzugehen und damit Tatsachenfragen des VwG auszuräumen
Auch das Interesse, nicht fälschlich der unberechtigten Ansichnahme von Vermögen bezichtigt zu werden, ist vom Schutzzweck der Identifizierungspflicht nach §§ 31 Abs 3 BWG, 5 Z 3 FM-GwG umfasst
Da die Frist nach § 103 Abs 2 KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig;von einer Unvertretbarkeit der Ansicht des VwG, dass der Revisionswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit spätestens ...
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist
Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung kommt es bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form auf die ihr zu Grunde liegenden Absichten nicht an, ein allfälliger Irrtum ist daher nicht relevant
Für ein „wissentliches Abweichen von den Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers“ kommt es nicht darauf an, dass der VN die Verbotsvorschrift in ihrem genauen Wortlaut oder ihrem genauen Umfang kannte; wesentlich ist allein das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise
Auch das Interesse, nicht fälschlich der unberechtigten Ansichnahme von Vermögen bezichtigt zu werden, ist vom Schutzzweck der Identifizierungspflicht nach §§ 31 Abs 3 BWG, 5 Z 3 FM-GwG umfasst
Der Vollzug eines Grundbuchsbeschlusses obliegt allein dem Gericht und ist damit begrifflich nicht von der vertraglichen Leistungspflicht eines Rechtsanwalts umfasst; inwieweit die Beklagte durch das Unterlassen einer Kontrolle des Grundbuchsauszugs auf Übereinstimmung mit dem ...
Da die Frist nach § 103 Abs 2 KFG (auch) als verfahrensrechtliche Frist qualifiziert wird, ist gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig;von einer Unvertretbarkeit der Ansicht des VwG, dass der Revisionswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit spätestens ...
Im Gesetz ist ein allgemeines subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Licht- und Sonneneinfalls nicht vorgesehen; dem Nachbarn steht grundsätzlich nur ein Recht darauf zu, dass der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist
Es ist nicht Sache des VwGH, allfälligen Zweifeln des VwG an einer Validierbarkeit einer elektronischen Amtssignatur einer vor diesem angefochtenen Erledigung nachzugehen und damit Tatsachenfragen des VwG auszuräumen
Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung kommt es bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form auf die ihr zu Grunde liegenden Absichten nicht an, ein allfälliger Irrtum ist daher nicht relevant

