Der durch § 33 Abs 2 VStG verbürgte Schutz ist nur dem Beschuldigten eingeräumt, nicht aber auch dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren; vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich ...
Es trifft zwar zu, dass ein gesondertes Antragsrecht auf Fortsetzung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht besteht und - angesichts der Möglichkeit der Säumnisbeschwerde - auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten ist, sodass weitere - wiederholte - Anträge im Rahmen eines bereits ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
Das „wie“ der Auslandszustellung und die Frage nach ihrer Rechtswirksamkeit sind nach dem Zustellrecht des Empfangsstaats zu beurteilen; danach richtet sich, auf welche Weise (Ersatzzustellung, Zustellung durch Hinterlegung), an welchem Ort (Abgabestelle) und durch wen (Zustellorgan) das ...
Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten
Selbst wenn eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG erfolgt sein sollte, bildet dies keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG; Sachverständige sollen grundsätzlich den Behörden bzw Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen ...
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Die Verhandlung soll den Parteien die mündliche Darlegung ihrer Standpunkte ermöglichen und gegebenenfalls auch der Aufnahme von Personalbeweisen dienen; wird keiner dieser Zwecke erfüllt, wäre die Durchführung der Verhandlung ein reiner Formalismus
Der durch § 33 Abs 2 VStG verbürgte Schutz ist nur dem Beschuldigten eingeräumt, nicht aber auch dem Zeugen im Hinblick auf seine Stellung als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren; vielmehr ist es § 49 AVG, der den Zeugen in dieser Situation davor bewahrt, sich ...
Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten
Es trifft zwar zu, dass ein gesondertes Antragsrecht auf Fortsetzung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht besteht und - angesichts der Möglichkeit der Säumnisbeschwerde - auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten ist, sodass weitere - wiederholte - Anträge im Rahmen eines bereits ...
Selbst wenn eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das VwG erfolgt sein sollte, bildet dies keinen Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG; Sachverständige sollen grundsätzlich den Behörden bzw Verwaltungsgerichten bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen ...
Aktuelle Regierungsvorlagen, Gesetzesinitiativen und Ministerialentwürfe
BGBl-Langtitel der letzten Woche
Das „wie“ der Auslandszustellung und die Frage nach ihrer Rechtswirksamkeit sind nach dem Zustellrecht des Empfangsstaats zu beurteilen; danach richtet sich, auf welche Weise (Ersatzzustellung, Zustellung durch Hinterlegung), an welchem Ort (Abgabestelle) und durch wen (Zustellorgan) das ...
Die Verhandlung soll den Parteien die mündliche Darlegung ihrer Standpunkte ermöglichen und gegebenenfalls auch der Aufnahme von Personalbeweisen dienen; wird keiner dieser Zwecke erfüllt, wäre die Durchführung der Verhandlung ein reiner Formalismus

